Urlaub
Urlaub ermöglicht den Gefangenen das Gefängnis für eine beschränkte Zeit zu verlassen. Wie beim Ausgang handelt es sich auch beim Urlaub um eine Vollzugslockerung.
Gründe für Urlaub können sein:
- Pflege von Beziehungen: Urlaub dient dazu, soziale Kontakte zu pflegen und aufrecht zu erhalten, insbesondere zur Familie.
- Entlassungsvorbereitung: mit dem Urlaub soll die Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefördert werden. Wird einer Person Urlaub gewährt, so muss sie damit auch beweisen, dass sie mit dieser Freiheit umgehen kann.
- Aus besonderen Gründen: Urlaub kann gewährt werden, wenn Insassen wichtige Termine nicht verschieben können, an denen sie teilnehmen müssen (z.B. Beerdigungen, Krankenbesuche).
Als Urlaub gilt jeder Ausgang, dessen maximale Dauer fünf Stunden überschreitet.
Bewilligung
Ob Ausgang oder Urlaub bewilligt wird, entscheidet die einweisende Behörde, d.h. in der Regel der Straf- und Massnahmenvollzug auf Antrag der Vollzugseinrichtung oder des Insassen selber. Der Urlaub wird bewilligt, wenn das Risiko, dass die Person flieht oder eine Straftat begeht, verneint wird oder mit Auflagen wesentlich reduziert werden kann. Die Person muss sich an den Vollzugsplan halten und aktiv bei der Wiedereingliederung mitwirken. Zudem wird Urlaub nur bewilligt, wenn angenommen werden darf, dass die Person rechtzeitig zurückkehrt und sich an die Bedingungen und Auflagen hält. Die Kosten für Ausgang und Urlaub müssen die Gefangenen selber tragen. Urlaub kann daher nur gewährt werden, wenn dafür ausreichend finanzielle Mittel vorhanden sind.
In den Richtlinien der Konkordate der Deutschschweiz steht, wann Ausgang und Urlaub bewilligt werden können. Urlaubsberechtigt ist im offenen Vollzug, wer 1/6 der Strafe vollzogen hat, im geschlossenen Vollzug muss 1/3 der Strafe erstanden sein.