Betäubungsmittel

Eine Medizinalperson verschreibt ein Betäubungsmittel

Für Arzneimittel, die der Betäubungsmittelkontrolle unterstehen, gelten besondere Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes. Gemäss Betäubungsmittelkontrollverordnung bestehen beim Verordnen Mengenbegrenzungen (Art. 47 Abs. 3). Die verschriebene Menge darf nicht über den Bedarf für die Behandlung während eines Monates hinausgehen. Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann eine Menge verschrieben werden, die für die Behandlung während höchstens drei Monaten ausreicht. Der verschreibende Arzt hat in diesem Fall die genaue Dauer der laufenden Behandlung auf dem Rezept anzugeben.

Weitere Informationen zu Betäubungsmitteln finden Sie auf der Website von Swissmedic.

Betäubungsmittel-Rezeptformulare können Sie beim Gesundheitsamt des Kantons Solothurn bestellen: Telefon 032 627 93 71 oder gesundheitsamt@ddi.so.ch 

Entsorgung

Abgelaufene oder nicht mehr benötigte Betäubungsmittel der Verzeichnisse a, d und e sind sicher verpackt per Einschreiben und gekennzeichnet als persönliche/vertrauliche Sendung postalisch an die Kantonsapothekerin zu adressieren oder vor Ort beim Gesundheitsamt zu den üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 8-12 Uhr und 14-17 Uhr) persönlich abzugeben:

Persönlich / Vertraulich
Dr. Marlene Rauch
Abteilung Gesundheitsversorgung
Gesundheitsamt
Ambassadorenhof / Riedholzplatz 3
4509 Solothurn

Das Vorgehen ist im «Merkblatt Rücksendung von Betäubungsmitteln» beschrieben (siehe graue Box «Dokumente»). Präparate mit Wirkstoffen aus dem Verzeichnis b, c, f und g können durch Rückgabe bei einem autorisierten Entsorger (ggf. via Lieferanten) entsorgt werden.

Buchführung

Für Präparate mit Wirkstoffen aus dem Verzeichnis b (z.B. Diazepam, Verpackung ohne Betäubungsmittelvignette) wird keine gesonderte Buchführung verlangt. Die Rückverfolgbarkeit der Ein- und Ausgänge sowie die Bestandeskontrolle über das allgemeine EDV-Lagerbewirtschaftungssystem reichen aus. Falls keine EDV-Bewirtschaftung zur Verfügung steht, muss die Rückverfolgbarkeit mit entsprechenden Belegen (Lieferscheinen, Dokumentation der Ausgänge) gewährleistet werden. Diese Substanzen sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang haben. Belege für Ein- und Ausgänge müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden.

Für Präparate mit Wirkstoffen aus den Verzeichnissen a und d (mit der Betäubungsmittelvignette gekennzeichnet, z.B. Morphin) ist weiterhin eine separate Buchführung mit laufender, tagesaktueller Lagerkontrolle vorgeschrieben. Belege für Ein- und Ausgänge müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden. Diese Substanzen müssen vor Diebstahl gesichert aufbewahrt werden.