Betäubungsmittel auf Reisen mitnehmen

Das Ausführen von Betäubungsmitteln ist in Art. 42 der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle geregelt.

Kranke Reisende dürfen Betäubungsmittel, die sie für die Behandlung während höchstens 30 Tagen benötigen, ohne Ausfuhrbewilligung ausführen, wenn das Bestimmungsland dies erlaubt. Bei Reisen in Schengen-Länder haben kranke Reisende Anspruch auf eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes, welche die notwendigen Informationen zum Nachweis der Behandlung enthält. Die Bescheinigung kann auch von der Apothekerin oder dem Apotheker, die oder der die entsprechende Substanz auf ärztliches Rezept abgibt, beglaubigt werden. Es muss in jedem Fall eine Kopie der Bescheinigung der Abteilung Gesundheitsversorgung des Gesundheitsamts (gesundheit.bab@ddi.so.ch) eingereicht werden. Bitte verlangen Sie bei Bedarf per E-Mail einen Webtransfer-Link, mit welchem Sie uns auch sensible Daten datenschutzkonform übermitteln können.

Wichtig: Die Bescheinigung gilt für höchstens 30 Tage. Für jede Substanz ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Für Reisen in Länder, die nicht zum Schengenraum gehören, erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Ziellandes über die zu berücksichtigenden Bestimmungen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Swissmedic.