Buchführung

Für Präparate mit Wirkstoffen aus dem Verzeichnis b (z.B. Diazepam, Verpackung ohne Betäubungsmittelvignette) wird keine gesonderte Buchführung verlangt. Die Rückverfolgbarkeit der Ein- und Ausgänge sowie die Bestandeskontrolle über das allgemeine EDV-Lagerbewirtschaftungssystem reichen aus. Falls keine EDV-Bewirtschaftung zur Verfügung steht, muss die Rückverfolgbarkeit mit entsprechenden Belegen (Lieferscheinen, Dokumentation der Ausgänge) gewährleistet werden. Diese Substanzen sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang haben. Belege für Ein- und Ausgänge müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden.

Für Präparate mit Wirkstoffen aus den Verzeichnissen a und d (mit der Betäubungsmittelvignette gekennzeichnet, z.B. Morphin) ist weiterhin eine separate Buchführung mit laufender, tagesaktueller Lagerkontrolle vorgeschrieben. Belege für Ein- und Ausgänge müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden. Diese Substanzen müssen vor Diebstahl gesichert aufbewahrt werden.