Gesuchstellende EU/EFTA
Wenn Sie eine EU/EFTA-Staatsbürgerschaft haben, können Sie folgende Familienangehörige in die Schweiz nachkommen lassen:
- Ehegatten oder eingetragene Partnerin / Partner
- Kinder oder Grosskinder unter 21 Jahren oder denen Unterhalt gewährt wird
- Eltern und Grosseltern, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird
Familienangehörige von EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürgern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Die nachzuziehende Person darf in der Schweiz arbeiten, sobald ihr die Bewilligung erteilt worden ist.
Wo und wie kann ich ein Gesuch stellen?
Ihr Gesuch für den Familiennachzug können Sie Ihrer Gemeinde zustellen. Das Gesuchsformular und die Auflistung der benötigten Beilagen finden Sie unter «Dokumente».
Vorbereitung zur Heirat
Der Aufenthalt Ihrer Partnerin oder Ihres Partners kann für drei Monate bewilligt werden, um die Heirat vorzubereiten und die Ehe innerhalb dieser Zeit zivilrechtlich zu schliessen. Hierzu müssen Sie vor der Einreise eine Bestätigung des Zivilstandsamtes einholen. Daraus muss hervorgehen, dass die Heirat eingeleitet wurde und innert nützlicher Frist erfolgen kann. Zudem müssen die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt sein. Nachdem Sie den Eheschein eingereicht haben, kann die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Sollte die Heirat nicht zustande kommen, wird keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und die Braut oder der Bräutigam hat die Schweiz zu verlassen.