Überbetriebliche Kurse - üK
In den überbetrieblichen Kursen wird ergänzend zur Ausbildung im Betrieb und der Berufsfachschule, der Erwerb grundlegender praktischer Fertigkeiten vermittelt. Die Dauer sowie die Lerninhalte sind in der Bildungsverordnung oder im Bildungsplan des entsprechenden Berufes definiert.
Keine Kosten für Lernende
Der Besuch der überbetrieblichen Kurse ist für die Lernenden obligatorisch. Immer wieder stellt sich die Frage, wer für die Kosten, welche aus dem Besuch der überbetrieblichen Kurse entstehen, aufkommen muss. Dazu die gesetzlichen Grundlagen:
Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13. Dezember 2002
Art. 23 Abs. 3
Der Besuch der Kurse ist obligatorisch.
Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003
Art. 23 Abs. 3
Der Lehrbetrieb trägt die Kosten, die der lernenden Person aus dem Besuch der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte entstehen.
Daraus resultiert, dass der lernenden Person durch den Besuch der überbetrieblichen Kurse keine Kosten entstehen dürfen. Der Lehrbetrieb ist verpflichtet, die zusätzlichen Kosten wie Fahrkosten, auswärtige Verpflegung und Unterkunft zu bezahlen. Der übliche Arbeitsweg, also die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort (gemäss Lehrvertrag) muss nicht entschädigt werden. Ist die Strecke zum üK- Ausbildungsort länger als der übliche Arbeitsweg, wird die Differenz entschädigt.
Als Entschädigung für die Verpflegung (Mittagessen) empfehlen wir, eine Pauschale zu definieren. Evtl. sind dazu Vorgaben im betrieblichen Spesenreglement festgelegt.
Abweichende privatrechtliche Abreden zwischen den Lehrvertragsparteien sind nicht zulässig. Kursgelder und allfällige Nebenkosten dürfen demzufolgen nicht auf die Lernenden oder deren gesetzliche Vertretungen abgewälzt werden.
Finanzierung der überbetrieblichen Kurse
Träger der überbetrieblichen Kurszentren sind in der Regel die Berufsverbände. Die Finanzierung der überbetrieblichen Kurse erfolgt durch die Organisation der Arbeitswelt (OdA), die Lehrbetriebe und den Kanton. Die Organisation der Arbeitswelt stellt dem Lehrbetrieb einen Kursbeitrag in Rechnung. Der Kanton Solothurn rechnet die Subventionen für die überbetrieblichen Kurse im vereinfachten Abrechnungsverfahren ab. Die Berechnung erfolgt auf Grund der per Stichtag 15. November registrierten Lehrverhältnisse und der in den Ausbildungsvorschriften pro Lehrjahr vorgesehenen Kurstage. Die Berechnungsunterlagen sowie die Teilnehmerliste sind durch die Kursanbieter auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
Die Liste der Pauschalbeiträge für die überbetrieblichen Kurse wird jährlich durch die SBBK aktualisiert und ist unter folgendem Link zu finden: Aktuelle Liste üK-Pauschalen SBBK
Kontaktperson Abrechnungsstelle: Natalia Stocker, Rechnungsführerin, 032 627 28 87