Absenzen- und Dispensationswesen

Jokertage

Die Schüler und Schülerinnen können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Angabe von Gründen fernbleiben (Jokertage).

Die Eltern teilen den Bezug von Jokertagen vorgängig mit.

Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn der Unterricht nur am Morgen oder am Nachmittag stattfindet. Nicht bezogene Jokertage verfallen.

Die kommunale Aufsichtsbehörde kann bestimmen, ob bei besonderen Schulanlässen (z.B. Besuchs- oder Sporttage) keine Jokertage bezogen werden können.