Schutzkonzepte bestimmen auch im Schuljahr 2020/2021 den Schulalltag. Zwar wird der Präsenzunterricht an den Volks-, Berufs- und Kantonsschulen des Kantons Solothurn zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 im üblichen Klassenverband aufgenommen: Der Unterricht soll im Vollbetrieb vor Ort stattfinden, das heisst ohne Fern- oder Halbklassenunterricht. Dennoch werden jeweils auf die einzelne Schule zugeschnittene Schutzkonzepte und Schutzmassnahmen zur Anwendung kommen, die den Vorgaben des Bundesamts für Gesundheit (BAG) und des Kantons entsprechen. Die Hygienemassnahmen und Verhaltensregeln sind im Schulbetrieb weiterhin vollumfänglich einzuhalten. Allerdings ist weder an Volks-, Berufs- noch Kantonsschulen eine allgemeine Maskenpflicht für Lehrpersonen und Schülerschaft für den Schulstart im Kanton Solothurn vorgesehen.
Für die Volksschule wurde das kantonale Schutz- und Betriebskonzept auf den Schuljahresbeginn 2020/2021 aktualisiert. Falls nötig, werden Aktualisierungen lagebedingt kurzfristig vorgenommen. Allfällige Massnahmenlockerungen auf Bundesebene werden jeweils frühestens auf Ende des entsprechenden Quartals umgesetzt. Wie bisher soll an den Volksschulen der laufende Schulbetrieb vom öffentlichen, allgemein zugänglichen Raum abgegrenzt werden. Den lokalen Vereinen können – unter Einhaltung der Schutzauflagen – die Schulanlagen ausserhalb der Unterrichtszeiten wieder zugänglich gemacht werden. Besucherinnen und Besucher der Schulen, so auch die Eltern, benötigen weiterhin eine Einladung. Diese Besuche sind unter Einhaltung der Hygiene- und Distanzregeln auch während den Unterrichtszeiten möglich.
Mit dem «Sentinella-Surveillance-Netzwerk» wird an den Volksschulen ein Frühwarnsystem aufgebaut: Ausgewählte Schulen aus allen Bezirken bilden ein Netzwerk von «Seismografen». Diese zusammen mit dem kantonsärztlichen Dienst initiierte Überwachungsstruktur dient dem Kanton als Frühwarnsystem, um Massnahmen gegen COVID-19 frühzeitig einzuleiten.
An den Berufs- und Kantonsschulen startet der Unterricht im üblichen Klassenverbund mit konstanter und kontrollierter Sitzordnung in den jeweiligen Unterrichtssequenzen. Die Erhebung von Kontaktdaten in Form eines fixen Klassenspiegels kommt flächendeckend zur Anwendung. Ergänzend wird der Einsatz der SwissCovid App empfohlen. Punktuell gilt eine Maskentragpflicht, sobald die Abstandsregel von 1,5 Metern über eine längere Phase nicht eingehalten werden kann oder schulische Aktivitäten nur mit gegenseitiger Nähe durchführbar sind (bspw. Labor, Gruppenarbeiten, Informatikräume, Atelier o.ä.). Die Schulleitung kann aufgrund schulspezifischer Situationen oder Konstellationen zusätzlich eine punktuelle Maskenpflicht anordnen. Beim punktuellen Einsatz werden die Schutzmasken von den Kantons- und Berufsschulen zur Verfügung gestellt, die sie in den Sommerferien beschafft haben.
Je nach Entwicklung der epidemiologischen Lage wird im nachobligatorischen Bereich eine allgemeine Maskenpflicht in Betracht gezogen und kann jederzeit eingeführt werden. Die Kantons- und Berufsschulen sind auf diese Situation vorbereitet.
Quarantänepflicht für Reiserückkehrende Seit dem 6. Juli 2020 müssen sich alle Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zuvor innerhalb von 14 Tagen in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer COVID-19-Ansteckung aufgehalten haben, während zehn Tagen in Quarantäne begeben. Es bestehen eine Quarantänepflicht und eine Meldepflicht beim Kanton innerhalb von zwei Tagen nach der Einreise. Die Quarantäne gilt aber unverzüglich nach der Rückkehr. Um der Meldepflicht nachzukommen, steht ein Online-Meldeformular zur Verfügung: https://corona.so.ch/reiserueckkehrende Die Quarantänepflicht besteht auch für die Kinder und Jugendliche. Wer mit der Familie oder alleine aus einem Staat oder Gebiet mit hohem Infektionsrisiko in die Schweiz einreist, muss ebenfalls für zehn Tage unter Quarantäne gestellt werden. Die Eltern tragen die volle Verantwortung für die Umsetzung der Quarantäne. Schülerinnen und Schüler in Quarantäne Damit die Schule einen guten Schulstart ermöglichen kann, ist die Schulleitung bzw. die Klassenlehrperson über einen allfälligen Quarantänestatus so rasch wie möglich zu informieren. Dies gilt sowohl für Kinder und Jugendliche, die aus Risikogebieten zurückgekehrt sind, wie auch für jene, die einer regulären Quarantäneanordnung Folge leisten müssen. Nach Ablauf der Quarantäne können betroffene Kinder und Jugendliche die Schule wie gewohnt wieder besuchen. |