Juli 2020

Häusliche Gewalt und Stalking: Besserer Schutz der Opfer

  • 01.07.2020

Opfer von häuslicher Gewalt und Stalking sollen besser geschützt und entlastet werden. Unter anderem werden Betroffenen bei Beantragung von zivilrechtlichen Schutzmassnahmen keine Gerichtskosten mehr auferlegt werden. Zudem werden sie bei der Entscheidung über eine Sistierung des Verfahrens neu durch die Strafbehörde entlastet. Die Gesetzesänderung des Bundesrats gilt ab 1. Juli 2020.

Bisher mussten Opfer die Gerichtskosten bei zivilrechtlichen Verfahren wegen Gewalt, Drohung oder Stalking selbst tragen. Neu werden ihnen die Kosten bei Beantragung von zivilrechtlichen Schutzmassnahmen wie Rayon- und Kontaktverbot nicht mehr auferlegt. Mit diesen und weiteren Massnahmen im Zivil- und Strafrecht sollen gewaltbetroffene Personen künftig besser geschützt werden.

Ein weiterer Punkt der 2018 vom Parlament beschlossenen Gesetzesänderung betrifft die Sistierung von Strafverfahren. Seit 2004 wird häusliche Gewalt von Amtes wegen strafrechtlich verfolgt. Bisher konnte das Opfer um eine Sistierung des Verfahrens ersuchen. Ab dem 1. Juli 2020 kann ein Strafverfahren auf Antrag des Opfers nur noch dann eingestellt werden, wenn eine Sistierung die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert. Bei Verdacht auf wiederholte Gewalt in einer Paarbeziehung ist eine Sistierung hingegen nicht mehr möglich. Zudem kann die Strafbehörde bei einer Sistierung neu die Tatperson zur Teilnahme an einer Gewaltberatung verpflichten. Im Kanton Solothurn wird die Gewaltberatung durch die Bewährungshilfe oder das Lernprogramm Bern durchgeführt.

Vor Ende der auf sechs Monate befristeten Sistierung entscheidet die Behörde abschliessend, ob sie das Verfahren einstellt oder wiederaufnimmt. Somit ist der Entscheid über den Fortgang des Strafverfahrens nicht mehr von der Willensäusserung des Opfers abhängig, sondern von der Beurteilung durch die zuständige Strafbehörde. Sie trifft den Entscheid unter Einbezug der Erklärung des Opfers. So kann verhindert werden, dass das Opfer das Verfahren einstellen lässt, weil es unter Umständen von der beschuldigten Person unter Druck gesetzt wird.

Zudem besteht ab dem 1. Januar 2022 die Möglichkeit, dass die Behörden die Einhaltung des zivilrechtlichen Rayon- und Kontaktverbots mittels elektronischem Armband oder elektronischer Fussfessel kontrollieren können. Das war bisher nicht möglich. Diese Bestimmung tritt erst 2022 in Kraft, um den Kantonen genügend Zeit für die nötigen Vorbereitungen einzuräumen.

Die Stärkung des Opferschutzes und die Prävention häuslicher Gewalt sind Pfeiler des kantonalen Gewaltpräventionsprogramms 2019 – 2022. In den letzten beiden Jahren konnten im Kanton Solothurn ein Elternnotruf und die Beratungsstelle Gewalt aufgebaut und in das Basisangebot aufgenommen werden. Die Gesetzesänderung auf nationaler Ebene unterstützt die Absicht und stärkt die bisherigen Bemühungen und Massnahmen der Regierung.