Gemäss § 7 Absatz 2 Buchstabe b des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes vom 8. März 2015 (WAG; BGS 940.11) bestimmt der Regierungsrat maximal zwei bewilligungsfreie Sonntage, die dem Saisonverkauf dienen (Saisonverkäufe). Dem Kantonal-Solothurnischen Gewerbeverband (KGV) und dem Gewerkschaftsbund des Kantons Solothurn (GbS) steht bei der Bestimmung der Saisonverkäufe ein gemeinsames Vorschlagsrecht an den Regierungsrat zu.
Mit RRB Nr. 2017/1919 vom 21. November 2017 wurde der 5. April 2020 als Datum für den ersten Saisonverkauf 2020 festgelegt. Aufgrund er anhaltenden ausserordentlichen Lage und der vom Bundesrat angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus wird der Saisonverkauf vom 5. April 2020 in Absprache mit den Vertretern des KGV und des GbS abgesagt.