März 2020

Steuern: Fristerstreckung und Zahlungserleichterungen wegen COVID 19

  • 19.03.2020

Der Kanton Solothurn reagiert auf die ausserordentliche Situation auch im Bereich Steuern. Für die Steuererklärung 2019 gilt eine Fristverlängerung für alle natürlichen Personen. Zudem sind Zahlungserleichterungen vorgesehen und die Verzugszinsen werden für die Staatssteuer entfallen.

Die Verbreitung des Corona Virus hat auch im Kanton Solothurn die epidemische Schwelle erreicht. Mit dem Lockdown hat der Bundesrat Anfang Woche einschneidende – jedoch unverzichtbare – Massnahmen beschlossen. Der Kanton Solothurn reagiert auf verschiedenen Ebenen auf diese ausserordentliche Situation, so auch bei den Steuern. Per sofort gilt: 

Steuererklärung 2019: Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 von natürlichen Personen wird auf den 31. Juli 2020 verlängert. Die ordentliche Abgabefrist bis zum 31. März 2020 ist also per sofort aufgehoben. Die Steuerpflichtigen müssen keine Fristverlängerung einreichen, sofern sie die Steuererklärung bis zum 31. Juli 2020 einreichen. Weitere Fristverlängerungen müssen beantragt werden.

Die heute in den Anzeigern und im Amtsblatt erschienen Inserate, welche zur Einreichung der Steuererklärung bis zum 31. März mahnten, konnten leider nicht mehr zeitgerecht gestoppt werden. Sie sind jedoch zu ignorieren.

Das Steueramt entschuldigt sich für die allenfalls entstehende Verwirrung. Die neue Regelung wird entsprechend kommuniziert.

Zahlungserleichterungen: Die Corona-Pandemie bzw. die damit verbundenen wirtschaftlichen Einschränkungen stellen nach Auffassung des Kantonalen Steueramtes eine «erhebliche Härte» dar, die Zahlungserleichterungen grundsätzlich rechtfertigen. So können im Einzelfall Stundungen oder Ratenzahlungen beantragt werden für die Bundes- und Staatssteuern bei der Abteilung Bezug des Kantonalen Steueramtes, für die Gemeindesteuern bei der zuständigen Abteilung der Gemeinde. Das Kantonale Steueramt wird Anträge zu Zahlungserleichterungen in diesem Sinne unkompliziert behandeln und steht für Auskünfte zur Verfügung.

Verzugszinsen 2020: Der Regierungsrat setzt den Zinssatz für die Verzugszinsen rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 auf 0%. Der Bund hat ebenfalls den Verzugszins für die direkte Bundessteuer rückwirkend auf den 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 auf 0% gesetzt. Die Gemeinden entscheiden für die Verzinsung der Gemeindesteuern autonom.

Merkblatt: Das Steueramt hat ein Merkblatt erlassen und publiziert, welches die genannten Punkt regelt und auch darüber informiert.

https://so.ch/verwaltung/finanzdepartement/steueramt/informationen/