Der Regierungsrat begrüsst die vorgeschlagene Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz. Diese führt durch verschiedene Präzisierungen und formelle Anpassungen zu einer Vereinfachung der Anwendung des Arbeitsgesetzes für Betriebe und Vollzugsorgane.
Die Arbeitszeit bei Dienstreisen ins Ausland wird geregelt. Zudem wird der Begriff der "Arbeitswoche" eindeutig definiert, um unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden. Der Lohn- und Zeitzuschlag bei Sonntags- und Feiertagsarbeit und die Anzahl der zulässigen Nachtarbeit beim ununterbrochenen Betrieb werden präzisiert.
Ebenso wird die obligatorische medizinische Untersuchung und Beratung für Jugendliche, die Nachtarbeit leisten, mit der Jungendarbeitsschutzverordnung in Einklang gebracht und die verschiedenen gesetzlichen Fristen für die medizinische Untersuchung harmonisiert. Der Nachweis über die ärztliche Beurteilung in Bezug auf Eignung oder Nichteignung zu dauernder oder wiederkehrender Nachtarbeit hat inskünftig nur noch der Arbeitgeber aufzubewahren und den Kontrollbehörden bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.