Fruchtfolgeflächen

Fruchtfolgeflächen (FFF) umfassen die wertvollsten Landwirtschaftsböden. Dazu gehören Ackerland, Kunstwiesen in Rotation (abwechselnd als Wiese und Ackerland genutzte Flächen) und ackerfähige Naturwiesen (dauernd als Wiese genutzte, aber grundsätzlich für den Ackerbau geeignete Flächen).

Der Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundes legt den Mindestumfang an FFF für die gesamte Schweiz und die Aufteilung auf die Kantone fest. Die Kantone müssen dafür sorgen, dass dieser Mindestumfang dauernd erhalten bleibt und nicht unterschritten wird. Dem Kanton Solothurn ist ein Mindestumfang von 16'200 ha zugewiesen.

Grundsätzlich ist der Verbrauch von FFF für Zwecke jeglicher Art zu minimieren. FFF dürfen nur beansprucht werden, wenn mit der Interessenabwägung der Prüfung von Alternativen der Standortnachweis für das Vorhaben erbracht ist und nachgewiesen wird, dass die beanspruchten Flächen optimal genutzt werden.

Im kantonalen Richtplan (Kapitel L-1.2 Fruchtfolgeflächen) ist festgehalten, dass bei allen raumwirksamen Tätigkeiten zu prüfen ist, ob für den Flächenbedarf:

  • ein überwiegendes Interesse besteht,
  • landwirtschaftlich weniger gut geeignete Böden beansprucht werden können,
  • Böden mit einer geringeren Nutzungseignung aufgewertet werden können.

Eine Kompensation ist eine notwendige, aber nicht zwingend ausreichende Voraussetzung, wenn ein Vorhaben bzw. eine Planung mehr als 2'500 m² FFF beansprucht. Die beanspruchte Fläche ist flächengleich zu kompensieren. Als Kompensationsmassnahmen stehen im Vordergund:

  • Auszonung,
  • Rückbau von Bauten und Anlagen und Rekultivierung,
  • Aufwertung von anthropogen degradierten Böden.

Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone, welche im Baubewilligungsverfahren genehmigt werden (gemäss Art. 22 RPG), haben ebenfalls die Abklärungen zum Standortnachweis und zur Prüfung von Alternativen sowie zur optimalen Nutzung der beanspruchten FFF zu erbringen. Sie lösen keine Kompensationspflicht aus.