Aufhumusierungen

Seit dem 1. Juni 2018 sind auf Grund eines neuen §3 Abs. 3 der Kantonalen Bauverordnung Aufhumusierungen von Landwirtschaftsböden ohne Baubewilligung möglich, solange die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

  • Die Aufhumusierung darf maximal 25 cm betragen.
  • Es darf damit keine Terrainveränderung erfolgen (z.B. Auffüllungen von Senken, Abflachen von Absätzen).
  • Es darf nur Oberboden («Humus») zugeführt werden; Unterboden oder mineralischer Aushub sind nicht erlaubt.
  • Der zugeführte Oberboden muss chemisch unbelastet sein. Hier ist Vorsicht geboten bei Boden aus dem Siedlungsraum und anderen Verdachtsflächen.
  • Die Aufhumusierung darf nicht in Naturschutzflächen oder Grundwasserschutzzonen liegen.

Mit Blick auf die Förderung und Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit ist diese Regelung besonders für Ackerland sinnvoll. Wir empfehlen eine Aufhumusierung von maximal 10-15 cm auf den bestehenden Oberboden.