Befüllen und Reinigen von Spritzgeräten

Bei der Zubereitung von Spritzbrühen sowie beim Befüllen und Reinigen von Spritz- und Sprühgeräten darf es nicht zu Einträgen von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in Oberflächengewässer oder ins Grundwasser kommen. Je nach Wirkstoff kann bereits ein Gramm davon einen Bach mit einer Breite von 2m und einer Tiefe von 0.5m auf einer Länge von vielen Kilometern verunreinigen.

Um dieses Risiko auszuschliessen, müssen Betriebe über einen fixen oder mobilen Bereich (wasserdichte Plane mit Überlaufschutz) zum Befüllen und Reinigen der Geräte verfügen oder Zugang zu einem kollektiven Platz haben. Der Füll- und Waschplatz muss befestigt, dicht und ausreichend gross sein sowie korrekt entwässert werden. So müssen verschüttete PSM sowie das Reinigungswasser (von Spritzgeräten, Bidons, Messbechern etc.) aufgefangen und in eine Güllegrube, Auffangtank oder in eine Behandlungsanlage geleitet werden. Die Reinigung der Spritze auf einer bewachsenen Parzelle ist möglich. Die Spritze muss dafür jedoch technisch ausgerüstet sein.

Informieren und Bedarf abklären

Da die Ansprüche und Voraussetzungen auf den Betrieben sehr unterschiedlich sind, benötigt die individuell geeignete Lösung für einen Füll- oder Waschplatz sorgfältige Abklärungen sowie die Prüfung und allenfalls eine Erneuerung bzw. Erweiterung der bestehenden Einrichtungen. Bei überdachten Plätzen über 60 m2 muss die überzählige Fläche an die Remisenfläche des Betriebes angerechnet werden. Bei nicht überdachten Plätzen, die grösser sind als 60 m2, muss eine Begründung für die geplante Fläche vorliegen.

Für Bauten können Fördergelder bei der Solothurnischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse (SKL) beantragt werden.

Füll- und Waschplatz

Jeder Landwirtschaftsbetrieb mit einer Feldspritze braucht Zugang zu einem gesetzeskonformen Füll- und Waschplatz. Besteht auf dem Betrieb kein geeigneter Platz, bestehen drei Möglichkeiten:

  • gemeinschaftliche Lösung wie Einmietung bei einem Nachbarbetrieb
  • Umnutzung einer bestehenden Einrichtung (Meldepflicht)
  • Neubau und / oder Umbau eines Waschplatzes (Baugesuch einreichen)

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Entsorgung des Waschwassers

Das Waschwasser kann auf eine bewachsene Fläche ausgetragen werden. Dabei muss beachtet werden:

  • Es dürfen Maximum 20 m3 Waschwasser pro ha ausgebracht werden.
  • Wenn möglich das Waschwasser vor der Fahrt aufs Feld mit Gülle vermischen.
  • Die Fläche muss so beschaffen sein, dass eine Grundwasserverunreinigung ausgeschlossen und das Waschwasser nicht abgeschwemmt werden kann.
  • Die Fläche muss ausserhalb von Schutzzonen liegen.
  • Die Fläche muss einen Mindestabstand von 20m zu den im Abstrom liegenden Oberflächengewässern, Einlaufschächten und entwässerten Strassen aufweisen.