Gerüche und Tierhaltung
Gerüche und Tierhaltung
Bei Tierhaltungsanlagen sind Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten (Anh. 2 Ziff. 512 der Luftreinhalteverordnung [LRV; SR 814.318.142.1]).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Beurteilungsrichtlinie "Agroscope Science" Nr. 59 (AS59, 2018) zu berücksichtigen, welche die frühere FAT-Richtlinie ersetzt hat und in der Regel grössere Mindestabstände ergibt.
Seit Januar 2026 ist bei Bauvorhaben eine Mindestabstandsberechnung gemäss Cercl’Air-Empfehlung Nr. 36 durchzuführen. Allfällige Abweichungen von den berechneten Abständen sind zu begründen.
Unterlagen
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Adrian Diethelm, Tel. 032 627 26 64
Amt für Umwelt
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