Solarien

Ein Mann bräunt sich im Solarium

Die Lebensmittelkontrolle überprüft für die Konsumentinnen und Konsumenten, ob die Betreiberinnen und Betreiber von Solarien im Kanton Solothurn die gesetzlichen Vorgaben einhalten.

Wer ein öffentliches Solarium installiert, verwendet oder wartet, muss die Sicherheitsvorgaben des Herstellers befolgen und sicherstellen, dass die Gesundheit des Menschen nicht oder nur geringfügig gefährdet wird (Bundesgesetz vom 16. Juni 2017 über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall NISSG, Art. 3 Abs. 1).

Die Verordnung vom 27. Februar 2019 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) enthält die für die Solariumbetreiberinnen und Solariumbetreiber massgeblichen Ausführungsbestimmungen.

Die Vorschriften des NISSG und der V-NISSG für Solarien gelten seit dem 1. Juni 2020. Davon ausgenommen sind die Vorschriften über Zugangsbeschränkungen für Personen unter 18 Jahren, die seit dem 1. Januar 2022 gelten.

Was gilt für die Betreiber?

  • Alterskontrolle
  • Aufklärungsmassnahmen
  • Schutzbrillen
  • Einhaltung der maximal zugelassenen Bestrahlungsstärke von 0,3 W/m2
  • korrekte Beschriftung des UV-Typs der Solarien
  • Benutzung von UV-Typ 4 Solarien nur mit ärztlicher Empfehlung
  • Adäquate Ausbildung des Personal von bedienten Solarien
  • Konforme Bestrahlungspläne für die Kundinnen und Kunden
  • Zutrittsbeschränkung für Personen unter 18 Jahre