Ärzte und Kliniken

Ärztinnen und Ärzte können eine Person in einer geeigneten Einrichtung unterbringen, wenn die nötige Behandlung nicht anders erfolgen kann. Diese so genannte fürsorgerische Unterbringung (FU) ist an strenge Frist- und Rechtsschutzbestimmungen gebunden, weil dadurch massiv in das Freiheitsrecht der Person eingegriffen wird.

Voraussetzungen und Verfahren

Eine Klinik kann eine freiwillig eingetretene Person zurückbehalten, wenn sich diese selbst an Leib und Leben gefährdet oder wenn sie das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von anderen Personen ernsthaft gefährdet. Die ärztliche Zuweisung oder Zurückbehaltung ist zeitlich auf 72 Stunden beschränkt. Die FU endet mit Ablauf der Frist automatisch.

Die Klinik ist verpflichtet, der KESB eine ärztliche Zuweisung oder Zurückbehaltung unverzüglich zu melden. Die Meldungen können per Mail (fu-kantonsolothurn@ddi.so.ch) zugestellt werden (HIN-geschützte Mailadresse). Der Mailverkehr ausserhalb von HIN kann auch mit Incamail verschlüsselt werden.

Sind die Voraussetzungen für eine FU nach 72 Stunden nach wie vor gegeben, kann die Klinik eine Verlängerung der FU beantragen. Die betroffene Person wird dazu von einem Mitglied der KESB angehört und über die rechtlichen Möglichkeiten informiert. Der Entscheid wird sofort mündlich eröffnet und danach zusätzlich schriftlich zugestellt.

Die Person sowie ihr nahestehende Personen haben das Recht, innert 10 Tagen gegen die FU Beschwerde einzureichen. Die Klinik muss diese Beschwerde dem Verwaltungsgericht unverzüglich per Mail (vwg@gerichte.so.ch) und anschliessend per Post zustellen.

Die Person muss aus der Einrichtung entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die FU nicht mehr erfüllt sind und allenfalls eine Nachbetreuung sichergestellt ist. Die Person kann jederzeit bei der Klinik oder der KESB ein Entlassungsgesuch stellen. Die Person hat zudem das Recht, eine Vertrauensperson als Unterstützung beizuziehen. Diese Vertrauensperson hat das Recht auf Akteneinsicht, muss informiert werden und hat ein Besuchsrecht.

Werden Fristen oder Verfahrensrechte nicht eingehalten oder beachtet, drohen der Klinik Schadenersatzforderungen für eine ungerechtfertigte Unterbringung.