Steuerrückerstattung WEF

Steuerrückerstattungen bei Wiedereinzahlung von vorbezogenen Vorsorgegeldern zum Erwerb von Wohneigentum (WEF)


Rückerstattung der Steuern auf einem WEF-Vorbezug

Die steuerpflichtige Person hat die Möglichkeit, die mit Verwendungszweck Wohneigentum vorbezogenen Mittel der 2. Säule in eine anerkannte Vorsorgeeinrichtung zurückzubezahlen. Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt CHF 10'000 (Art. 7 Abs. 1 WEFV).

Falls die Rückzahlung des Vorbezuges aus den im Gesetz genannten Gründen zwingend oder fakultativ (Art. 30d Abs. 1 und 2, Art. 79b Abs. 3 BVG) erfolgt ist, gibt sie dem Vorsorgenehmer Anspruch auf zinslose Rückerstattung der seinerzeit an Bund, Kanton und Gemeinde bezahlten Steuern. Der Abzug des wieder einbezahlten Vorbezuges vom steuerbaren Einkommen ist ausgeschlossen.

Rückerstattungsgesuch

Für die Rückerstattung der Steuern ist ein schriftliches Gesuch an diejenige Steuerbehörde zu richten, die seinerzeit den Steuerbetrag erhoben hat. Wir bitten Sie deshalb vor Einreichung des Rückerstattungsgesuches zu prüfen, ob Sie Ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Auszahlungszeitpunkt des für die Rückerstattung relevanten Kapitalbezuges im Kanton Solothurn hatten oder in einem anderen Kanton.

Mit dem schriftlichen Gesuch um Rückerstattung der Steuern sind folgende Bescheinigungen einzureichen:

  • Registerauszug / Bescheinigung für die kantonale Steuerverwaltung der ESTV*
  • Nachweis über das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital
  • Nachweise über die an den Kanton, die Gemeinde und den Bund aufgrund des Vorbezugs bezahlten Steuerbeträge

 

*Die Vorsorgeeinrichtung, bei welcher die Rückzahlung erfolgt ist, hat hierfür das offizielle Formular der ESTV (Eidgenössischen Steuerverwaltung) zu verwenden. Vgl. Merkblatt der ESTV betreffend Ausfüllen des Meldeformulars (Formular WEF). Die ESTV stellt dem Steuerpflichtigen eine Kopie dieser Bescheinigung für die Rückforderung bei der zuständigen Steuerbehörde zu.

Hier gelangen Sie zum Muster des Registerauszuges
 

Das Rückerstattungsgesuch muss innerhalb von drei Jahren nach der Wiedereinzahlung an die seinerzeit zuständige Behörde gestellt werden (Art. 83a Abs. 3 BVG). Bei mehreren Vorbezügen erfolgt die Rückerstattung der bezahlten Steuern in der gleichen zeitlichen Reihenfolge, wie zuvor die Vorbezüge stattgefunden haben. Nicht fristgerecht zurückgeforderte Steuern können weder zurückbezahlt noch bei einem allfälligen späteren Kapitalbezug berücksichtigt werden.
 

Kontaktdaten für Gesuchs-Einreichung und bei Fragen:

Für Kapitalbezüge vor der Steuerperiode 2015
Sofern der für das Rückerstattungsgesuch relevante Kapitalbezug vor dem Kalenderjahr 2015 erfolgte, können Sie das schriftliche Gesuch bei der Abteilung Bezug und Register einreichen:

Abteilung Bezug und Register
WEF-Rückerstattung
Werkhofstrasse 29c
4509 Solothurn
steuerbezug.so@fd.so.ch


 

Für Kapitalbezüge ab der Steuerperiode 2015
Sofern der für das Rückerstattungsgesuch relevante Kapitalbezug ab dem Kalenderjahr 2015 erfolgte, können Sie das schriftliche Gesuch bei der Veranlagungsbehörde Solothurn, Dienstabteilung Kapitalleistung WEF einreichen.

Diese Abteilung steht Ihnen gerne auch bei fachlichen Fragen zum Thema Kapitalleistung und WEF-Rückerstattung zur Verfügung.

Veranlagungsbehörde Solothurn
WEF-Rückerstattung
Werkhofstrasse 29c
4509 Solothurn
vb.solothurn@fd.so.ch