Erlass

Steuererlass im Veranlagungsverfahren

Wenn Sie im Steuerjahr dauernd in einem Heim wohnen und Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV beziehen oder dauernd von der öffentlichen Sozialhilfe finanziell unterstützt werden, können Ihnen die Steuern im Veranlagungsverfahren vollständig erlassen werden sofern die Voraussetzungen dazu vollständig erfüllt werden. Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Verfahren und den Voraussetzungen im nachfolgenden Merkblatt sowie im Formular "Gesuch um Steuererlass im Veranlagungsverfahren".
 

Steuererlass von rechtskräftig veranlagten Steuern

Steuer- oder Gebührenerlass wird natürlichen Personen in der Regel dann gewährt, wenn sie die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich begleichen können. Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) richtet sich nach den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Über Erlassgesuche von rechtskräftig veranlagten Staats- und Bundessteuern sowie Gebühren entscheidet die kantonale Erlassabteilung. Begründete Gesuche können an folgende Adresse gerichtet werden: 

Erlassabteilung
Rathaus
Barfüssergasse 24
4509 Solothurn

Die rechtlichen Grundlagen zum Steuererlass finden sich in § 182 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.11 StG Öffnet in neuem Fenster ) und in der Steuerverordnung Nr. 11 (BGS 614.159.11 Öffnet in neuem Fenster ).
 

Weitere Erläuterungen zum Verfahren sowie die Kontaktdaten der kantonalen Erlassabteilung finden Sie unter:
https://so.ch/verwaltung/finanzdepartement/departementssekretariat/erlass-von-steuern-und-gebuehren/