Zahlungserleichterungen

Eine Zahlungserleichterung in Form einer Ratenzahlung oder kurzfristigen Stundung für Staats- und Bundessteuern kann von der Abteilung Finanzen und Dienste in der Regel dann gewährt werden, wenn die Zahlung der Steuer innert der vorgeschriebenen Frist für den Steuerpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden ist. Ein solcher Härtefall kann dann vorliegen, wenn der oder die Steuerpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit und dergleichen in seiner oder ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder sich sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung der Steuer zur grossen Härte würde.

Die rechtlichen Grundlagen sind für die Staatssteuern in §181 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.11 StG ) und für die direkten Bundessteuern in Art. 166 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) geregelt. Ausführungsvorschriften finden sich in der Steuerverordnung Nr. 11 über Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen (BGS 614.159.11).

Um ein Zahlungsabkommen mit wenigen Raten zu beantragen, verwenden Sie bitte nachfolgenden Service.

Für die Prüfung von längerfristigen Gesuchen um Zahlungserleichterung ist ein detaillierter Nachweis des Härtefalls (§ 181 StG / Art. 166DBG) erforderlich. Das Gesuch ist per Kontaktformular oder Brief an die Abteilung Finanzen und Dienste einzureichen. Entsprechende Beweismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen.

Ergänzende Fragen beantworten wir Ihnen gerne.

Steueramt des Kantons Solothurn
Abteilung Finanzen und Dienste
Tel. 032 627 88 00
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Budget- und Schuldenberatung Aargau-Solothurn

Für situationsgerechte Lösungen bei schuldenbedingten Problemen steht Ihnen die Budget- und Schuldenberatung Aargau-Solothurn unter 062 822 82 11 oder per Mail ebenfalls zur Verfügung. Die Internetseite erreichen Sie mit dem Link.

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