Exporte von Lebensmitteln tierischer Herkunft

Lebensmittel tierischer Herkunft können unter bestimmten Bedingungen sowohl in die EU als auch in Drittstaaten exportiert werden.

Werden solche Lebensmittel in die EU exportiert, muss für diese ein Handelsdokument mitgeführt werden. Die zu exportierenden Waren müssen aus bewilligten Betrieben stammen.

Je nach Produkt, welches exportiert werden soll, ist der kantonale Veterinärdienst oder die kantonale Lebensmittelkontrolle zuständig.

Zuständig für das Unterzeichnen der Bescheinigung ist in der Regel derjenige Kanton, in welchem der Ausfuhrbetrieb seinen Geschäftssitz hat.

Es liegt in der Verantwortung des Exporteurs, die aktuell geltenden Bedingungen des Bestimmungslandes einzuholen und zu prüfen, ob die validierten Gesundheitsbescheinigungen die aktuellen Bedingungen des Bestimmungslandes erfüllen.

Gewisse Bestimmungsländer (z.B. Argentinien, China, Russland) schreiben vor, dass die Exportbetriebe nach Ihrem Lebensmittelrecht akkreditiert und gelistet sein müssen.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat auf seiner Internetseite validierte Gesundheitsbescheinigungen aufgeschaltet, welche durch den Exporteur vorausgefüllt und zur Ausstellung bei der entsprechenden kantonalen Behörde eingereicht werden müssen.

Gewisse amtliche Bestätigungen (Tierseuchenstatus, Radioaktivität, Dioxin, etc) werden durch die Bundesbehörden (BLV, BAG) ausgestellt.