Wildschadenschätzung

Grundsätze einer Wildschadenabschätzung
Der Kanton entschädigt unter Vorbehalt der Ausschlussgründe (§ 25 Abs. 3 JaG) grundsätzlich den in den Jagdrevieren durch jagdbare Wildtiere nachweisbar angerichteten Wildschaden an landwirtschaftlichen Kulturen (§ 24 Abs. 1 JaG).
Ein Wildschaden wird nur entschädigt, wenn die zumutbaren Verhütungsmassnahmen gegen Wildschäden ergriffen wurden (§ 21 JaG) und die Bagatellgrenze von Fr. 200.00 (§ 50 JaV) überschritten ist.
Schäden an bereits abgeernteten Kulturen, Schäden an Maschinen, Schäden am Silogut usw. werden nicht entschädigt.
Meldung eines Wildschadens
Der oder die Geschädigte muss einen Wildschaden sofort nach Feststellung dem zuständigen Jagdverein melden. Der Jagdverein leitet die notwendigen jagdlichen Massnahmen ein, um weitere Schäden möglichst zu verhindern.
Wenn eine Abschätzung vorgenommen werden muss, sind der Jagdverein und die sachverständigen Personen mindestens vier Tage vor der gewünschten Abschätzung durch den Geschädigten oder die Geschädigte zu benachrichtigen.
Stichtage zur Einreichung der Wildschadenformulare
Wildschadenformulare sind Grundlage diverser Auswertungen (u.a. kantonale Statistik und jagdliche Verhütungsmassnahmen). Ein pünktliches Einreichen der Formulare ist daher zwingend.
- Stichtag 30. September
Zur Festlegung der jagdlichen Verhütungsmassnahmen müssen alle Wildschadenformulare vom 01. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September spätestens bis am 15. Oktober eingereicht sein.
- Stichtag 15. Dezember
Am 15. Dezember werden die Schadensbeteiligungen der Jagdreviere festgelegt und per Verfügung versandt. Wildschadenformulare des laufenden Jahres sind daher bis zum
30. November einzureichen.