Schlechtwetterentschädigung

Ziel

Die Schlechtwetterentschädigung deckt Lohnausfälle von Arbeitnehmenden, die in Erwerbszweigen mit witterungsbedingten Arbeitsausfällen tätig sind.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung setzt voraus, dass die Fortführung der Arbeit, trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder für Arbeitnehmende unzumutbar ist.

Der wetterbedingte Arbeitsausfall muss mindestens einen halben Tag dauern.

Anspruchsberechtigt sind nur die Erwerbszweige:

  • Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe
  • Sand- und Kiesgewinnung
  • Geleise- und Freileitungsbau
  • Landschaftsgärtnerei
  • Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau (soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind)
  • Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei
  • Berufsfischerei
  • Transportgewerbe (soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden)
  • Sägerei

Ausserdem können die Arbeitgeber reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.

Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben beitragspflichtige Arbeitnehmende, wenn sie

  • die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben,
  • das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben.

Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Arbeitnehmende,

  • deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist,
  • die temporär im Betrieb tätig sind,
  • die in ihrer Funktion als Gesellschafter, finanziell Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebenden bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Mitarbeitende Ehegatten oder mitarbeitende eingetragene Partner haben ebenfalls keinen Anspruch.
  • Arbeitnehmende die mit der wetterbedingten Einstellung der Arbeit nicht einverstanden sind.

Arbeitszeitkontrolle

Für von wetterbedingten Ausfallstunden betroffene Arbeitnehmende muss eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z. B. Stempelkarten, Stundenrapporte) geführt werden, welche täglich über die geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden, die wetterbedingten Ausfallstunden sowie über sämtliche Absenzen wie z. B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten Auskunft gibt.

Entschädigung

Die Schlechtwetterentschädigung beträgt nach Abzug der Karenzzeit 80 % des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalles. Schlechtwetterentschädigung wird innerhalb von zwei Jahren während höchstens sechs Abrechnungsperioden (in der Regel Kalendermonate) ausgerichtet. Für die Ermittlung der Entschädigungshöchstdauer werden die Abrechnungsperioden der Kurzarbeit- und der Schlechtwetterentschädigung zusammengezählt. Die Schlechtwetterentschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des vom Arbeitsausfall betroffenen Monats bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden.

Zuständig ist die vom Arbeitgeber gewählte Arbeitslosenkasse.