Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Die Siedlungswasserwirtschaft sorgt für die Bereitstellung und Lieferung von Trink-, Brauch- und Löschwasser (Wasserversorgung) sowie für die umweltgerechte  Abwasserentsorgung. Träger der Siedlungswasserwirtschaft sind die Gemeinden und übrige Organisationen, die gegen Beiträge und Gebühren Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen erstellen und betreiben. Diese nehmen insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen

Für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen sind Schutzzonen auszuscheiden. Die Inhaber der Grundwasserfassungen müssen hierzu die notwendigen Erhebungen durchführen, die erforderlichen Rechte erwerben und für allfällige Entschädigungen aufkommen. Bei der Ausscheidung der Schutzzonen werden ein Hydrogeologischer Bericht, ein Konfliktplan, ein Schutzzonenplan und ein Schutzzonenreglement erarbeitet. Der Schutzzonenplan und das -reglement werden vom Regierungsrat genehmigt. Die Umsetzung der Schutzmassnahmen und die Konfliktbehebung sind Aufgaben der Fassungseigentümerin.

Rechtsgrundlagen: 

  • Art. 20 Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20)
  • Art. 29 Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201)
  • § 36 Abs. 1 Bst c) Planung- und Baugesetz (PBG; BGS 711.1)
  • Richtplan E-1.2.6

Weiterführende Informationen:

Generelle Wasserversorgungsplanung GWP

Den Gemeinden als Träger der öffentlichen Wasserversorgung obliegt für ihr Gebiet die Erstellung der GWP. Es handelt sich bei der GWP um eine Nutzungs- bzw. Erschliessungsplanung im Sinne von § 39 PBG. Sie ist auf die übrigen Nutzungsplanungen der Einwohnergemeinde, die Planungen von benachbarten Trägern und die regionalen Planungen abzustimmen. Die GWP ist mindestens alle 10 – 15 Jahre (in der Regel im Nachgang zur einer Ortsplanungsrevision) zu überprüfen und an die geänderten Verhältnisse anzupassen. Im Zusammenhang mit der Wasserversorgungsplanung führt die Gemeinde auch das Datenmanagement für die Wasserversorgung und sichert die Finanzierung über die Erhebung von Wassergebühren.

Rechtsgrundlagen:

  • § 39 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz (PBG; BGS 711.1)
  • Richtplan E-1.3.3

Weiterführende Informationen:

Generelle Entwässerungsplanung GEP

Für den Betrieb und den Werterhalt der Entwässerungsanlagen ist eine langfristige Planung wichtig. Mit der GEP werden die strategische Planung angegangen, die nötigen Massnahmen definiert und deren Umsetzung zeitlich festgelegt. Die GEP ist mindestens alle 10 – 15 Jahre (in der Regel im Nachgang zur einer Ortsplanungsrevision) zu überprüfen und an die geänderten Verhältnisse anzupassen. Im Zusammenhang mit der GEP führt die Gemeinde auch das Datenmanagement für die Siedlungsentwässerung und sichert die Finanzierung über die Erhebung von Abwassergebühren.

Rechtsgrundlagen:

  • § 39 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz (PBG; BGS 711.1)
  • Richtplan E-1.4.8

Weiterführende Informationen:

Umsetzen der Siedlungsentwässerung

Die Gemeinden sind verantwortlich für den korrekten Betrieb der Siedlungsentwässerung in ihrem Gemeindegebiet. Sie sind zuständig für die Umsetzung der GEP. Als Baubehörde sind sie auch verantwortlich für die Umsetzung der Massnahmen und der einschlägigen Vorschriften. Die Gemeinden haben zudem die Aufsicht über die Abwasseranlagen von Privaten und bewilligen den Anschluss an die Kanalisation. Im Rahmen der "Spezialfinanzierung Siedlungsentwässerung" erheben sie Beiträge und Gebühren für die Nutzung der Abwasseranlagen. Sie können Aufgaben der Siedlungswasserwirtschaft für grössere Regionen einem gemeinsamen Träger übertragen (z.B. ARA-Verband).

Rechtsgrundlagen:

  • § 90/91 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA; BG 712.12)
  • Richtplan E-1.4

Weiterführende Informationen:

 

Gewässerschutz im Baubewilligungswesen

Die Gemeinden sind im Rahmen der baupolizeilichen Aufgaben verantwortlich für den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften. Sie nehmen diese Aufgabe wahr durch

  • Bewilligung und Kontrolle Kanalisationsanschluss
  • Bewilligung Versickerung von nicht verschmutztem Regenwasser bei Wohn-, Büro und Landwirtschaftsbauten
  • Bewilligung von Grundwassereinbauten unter den höchsten (aber über dem mittleren) Grundwasserspiegel und der Verletzung der Grundwasser-Deckschicht
  • Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften in Grundwasserschutzzonen

Rechtsgrundlagen:

  • § 83 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA; BGS 712.15)
  • Anhang 2 der Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA; BGS 712.16)

Weiterführende Informationen:

Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen

Die Träger der Wasserversorgung planen und dokumentieren die Massnahmen gemäss den Bundesvorschriften über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen. Die Einwohnergemeinden unterstützen, soweit nicht selbst zuständig, die Massnahmen der Träger. Sie treffen die ergänzenden baulichen und organisatorischen Vorkehrungen und stellen Material und Personal der Feuerwehr und des Zivilschutzes zur Verfügung. Die Dokumentation ist periodisch, in der Regel zusammen mit der GWP, zu überprüfen.

Rechtsgrundlagen:

  • § 106 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA; BGS 712.15)
  • § 35 - 37 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA; BGS 712.16)
  • ARt. 6 ff Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (VTM; SR 531.32)

Weiterführende Informationen: