Füll- und Waschplatz
Jeder Landwirtschaftsbetrieb mit einer Feldspritze braucht Zugang zu einem gesetzeskonformen Füll- und Waschplatz. Besteht auf dem Betrieb kein geeigneter Platz, bestehen drei Möglichkeiten:
Gemeinschaftliche Lösung
Sind auf einem Betrieb keine geeigneten Einrichtungen vorhanden oder geplant, findet sich evt. eine geeignete Lösung (Miete oder gemeinsamer Bau) in Zusammenarbeit mit einem Nachbarbetrieb. Dies muss vertraglich festgehalten werden.
Umnutzung bestehender Einrichtungen (Meldepflicht)
Wird ein bestehender Platz inklusive Auffangbehälter neu als Füll- und Waschplatz genutzt, muss diese Umnutzung dem Amt für Umwelt (AfU) per Mail oder Telefon gemeldet werden. Das AfU wird aufgrund der Situation über eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung entscheiden und eine Dichtheitsprüfung beantragen.
Aufgepasst: Füll- und Waschplätze in der Grundwasserschutzzone S2 sind nicht zulässig.
Neubau von einem Füll- und Waschplatz (auch nur Teilprojekt)
Wird ein neuer Platz geplant, müssen der Baubehörde rechtzeitig die vollständigen Gesuchsunterlagen eingereicht werden. Zudem lohnt es sich, bei der Solothurnischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse (SKL) ein Gesuch für einen Investitionsbeitrag zu stellen.
Baugesuchsverfahren:
- Bei der Solothurnischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse (SKL) ein Gesuchsantrag für einen Investitionsbeitrag stellen.
- Projekt planen
- Berechnungstool Waschplatz ausfüllen
- Zusätzliches Berechnungstool NWCH wenn aktive Güllegrube
- Baugesuch bei der Gemeinde einreichen
- vollständiges Gesuchsformular
- Bauprojektpläne
- Entwässerungsplan
- ausgefüllte Berechnungstools gemäss den Rahmenbedingungen
- Begründung, warum der Platz grösser als 60 m2 gebaut wird - Baugesuchentscheid abwarten
- Bauen
- Bauabnahme durch ein von der Gemeinde beauftragtes Ingenieurbüro
- Abgabe des Abnahme- und Dichtheitsprotokolls an das Amt für Umwelt