Zustandsaufnahme privater Abwasseranlagen (ZpA)

Foto eines Kanalisationsschachtes

Die Hausanschlüsse, durch die das Abwasser aus den Liegenschaften zur öffentlichen Kanalisation fliesst, werden als private Abwasseranlagen bezeichnet. Die Länge aller privaten Hausanschlussleitungen übersteigt die Länge der öffentlichen Kanalisation.

Während die öffentlichen Leitungen in der Regel regelmässig kontrolliert und bei Bedarf saniert werden, vernachlässigen Eigentümer/-innen von privaten Leitungen oft den Unterhalt, weil sie sich ihrer Aufgaben und Verantwortung nicht bewusst sind und ihnen das notwendige Fachwissen fehlt.

Untersuchungen zeigen, dass viele private Hausanschlüsse defekt sind. Über undichte Leitungen kann Abwasser versickern und das Grundwasser verunreinigen oder es drückt sauberes Grundwasser, das sogenannte Fremdwasser, in die Leitungen.

Um den Zustand der Hausanschlussleitungen zu kennen und bei Bedarf sachgerecht zu sanieren, sind Zustandsaufnahmen der privaten Abwasseranlagen (ZpA) nötig.

Die Gemeinden sind Aufsichtsbehörde der privaten Abwasseranlagen. Um diese Aufsichtspflicht wahrnehmen zu können, müssen sie zuerst den Zustand der privaten Anlagen kennen und im Schadenfall die Eigentümer/-innen dazu auffordern, die notwendigen Sanierungen zu veranlassen.

Rechtliche Grundlagen / Aufsichtspflicht

Mehere Symbole von Paragraphen

Eine grundsätzliche Verpflichtung, die Abwasseranlagen sachgemäss zu erstellen, zu betreiben, zu warten und zu unterhalten, findet sich in Art. 6 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) und in Art. 13 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV).

Gemäss Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) § 95 sind die verantwortlichen Träger der Siedlungswasserwirtschaft die Gemeinden. Sie bewilligen die privaten Abwasseranlagen und sind nach § 83 GWBA für den Vollzug verantwortlich. Gemäss § 103 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sind die privaten Abwasseranlagen nach den Weisungen der Baubehörde zu unterhalten.

Es ist somit die Aufgabe der Gemeinden, die korrekte Erstellung und den gesetzeskonformen Zustand der privaten Abwasseranlagen zu überwachen und bei festgestellten Mängeln deren Behebung einzufordern und durchzusetzen. Diese Aufgabe ist nur mit der vorgängigen Zustandsaufnahme der privaten Anlagen (ZpA) möglich.

Ablauf

Wir unterstützen das Vorgehen gemäss der Empfehlung «Grundstückentwässerung» des Verbands der Schweizerischen Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), alle privaten Hausanschlussleitungen durch die Gemeinde zulasten der Abwasserrechnung aufnehmen zu lassen. Damit wird eine effiziente Abwicklung sichergestellt und private Liegenschaftsbesitzer/innen, welche in der Regel das nötige Fachwissen nicht haben, von dieser Aufgabe entlastet. Dieses Vorgehen wird schweizweit angewendet.

Die Instandstellung der festgestellten Mängel ist Sache des Liegenschaftseigentümers. Es ist für die Privaten hilfreich, wenn die Gemeinde diese Aufgaben koordiniert.

Aufgaben der Gemeinden

Grundlagen

Als Grundlage für die flächige Aufnahme der privaten Hausanschlussleitungen empfehlen wir die Ausarbeitung eines entsprechenden Konzeptes. Dieses legt zum Beispiel die Teileinzugsgebiete fest, welche jährlich bearbeitet werden sollen und regelt die Organisation und Kommunikation. Die nötigen Ressourcen für diese Aufgabe sind sicherzustellen. Vielfach ist es sinnvoll, die gesamten Arbeiten an ein geeignetes Ingenieurbüro zu vergeben.

Neben der flächigen Aufnahme kann die Zustandsaufnahme der privaten Hausanschlussleitungen auch erfolgen bei:

  • Nachweis des Zustandes bei Baubewilligungen
  • Zustandsaufnahmen im Zuge von öffentlichen Bauvorhaben im Strassenraum
  • Dichtheitskontrollen gemäss Schutzzonenkonzept der Wasserversorgung

Wir empfehlen, die Basis für die verschiedenen Möglichkeiten der Zustandsaufnahme im Abwasserreglement zu regeln (siehe technisches Musterreglement Abwasser).

Werkkataster

Die Gemeinden führen einen Werkkataster, der die öffentlichen und privaten Abwasseranlagen umfasst. Zu den privaten Anlagen zählen auch Versickerungsanlagen, Kleinkläranlagen und abflusslose Abwassergruben.
Mit der Zustandsaufnahme soll immer die Lage der privaten Hausanschlussleitung aufgenommen und im Werkkataster eingepflegt werden. Ebenso sollen vorhandene Versickerungsanlagen erfasst und die Lage im Werkkataster und die technischen Daten in der Datenbank Sonderbauwerke festgehalten werden.

Die Kanalfernsehaufnahmen können zusätzlich auf den Anschluss von Sickerwasserleitungen ausgewertet werden (Fremdwasser).

Eigentumsverhältnisse

Im Falle von Zustandskontrollen bestehender Anlagen müssen die Eigentumsverhältnisse frühzeitig, spätestens jedoch vor der Ausstellung einer Sanierungsaufforderung geklärt sein. Falls die Anlagen mehreren Eigentümern gehören und keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen, erfolgt diese anteilsmässig. Bei mehr als 3-4 privaten Anschlüssen an eine Leitung ist diese durch die Gemeinde zu übernehmen (Erschliessungspflicht der Gemeinde).

Beratung und Unterstützung

Eigentümer/innen sollen sich bei Fragen und Unklarheiten an die Gemeinde oder an das beauftragte Ingenieurbüro wenden können.

Oftmals ergibt sich mit der Sanierung die Pflicht oder die Möglichkeit, die Liegenschaftsentwässerung gemäss GEP anzupassen; dies betrifft in der Regel den Umgang mit dem Niederschlagswasser. Grundlage bildet das Abwasserreglement.

Eine fachliche Beratung durch die Bauverwaltung oder das beauftragte Ingenieurbüro hilft, gute Lösungen zu erkennen und umzusetzen.

Durchsetzung der Massnahmen

Alle Eigentümer/-innen sollen gleichbehandelt werden. Massnahmen sind deshalb nötigenfalls mittels Verfügung durchzusetzen.

Dokumentation und Datennachführung

Von der Aufnahme der Hausanschlussleitungen bis zur abgeschlossenen Sanierung fallen verschiedene Daten an. Dies sind unter anderem die Lage und der Zustand der Leitungen, die umgesetzten Massnahmen sowie Lage und Informationen zu allfälligen Versickerungsanlagen. Diese Daten werden gemäss Datenbewirtschaftungskonzept digital nachgeführt. So stehen sie aktualisiert allen Beteiligten zur Verfügung.

Aufgaben der Eigentümer/-innen

Die Liegenschaftsentwässerung umfasst Hausanschlussleitungen, Kleinkläranlagen und abflusslose Abwassergruben. Sie gelten als private Abwasseranlagen.

Die Eigentümer/-innen privater Entwässerungsanlagen sind verpflichtet, ihre Anlagen gemäss der geltenden Norm SN 592 000 zu planen und auszuführen.

Für den baulichen und betrieblichen Unterhalt und die regelmässige Wartung der gesamten Liegenschaftsentwässerung inklusive der Versickerungs- sowie der dazugehörigen Nebenanlagen sind der Eigentümer/-innen verantwortlich, sofern dies nicht ausdrücklich anders geregelt ist.

Die Anlagen sind bau- und betrieblich dauernd in einwandfreiem Zustand zu halten. Sie müssen für den Betrieb und Unterhalt sowie bei ausserordentlichen Ereignissen auf dem Grundstück jederzeit gut zugänglich sein. Bei betrieblichen Problemen sind gegebenenfalls Fachleute beizuziehen.

Die Versickerungsanlagen sowie alle zugehörigen Anlageteile wie Retentions-, Vorreinigungs- oder Behandlungsanlagen müssen regelmässig kontrolliert, unterhalten und gereinigt werden. Der abgesetzte Schlamm darf nur durch eine spezialisierte Entsorgungsfirma abgeführt und entsorgt werden.

Die Eigentümer/-innen haben zudem folgende Pflichten:

  • Auf Verlangen der Gemeinde sind der gesetzeskonforme Zustand der Anlagen nachzuweisen und der Leitungsverlauf zu dokumentieren.
  • Festgestellte Mängel und Missstände sind innert angemessener Frist zu beheben.

Die Eigentümer/-innen haben den Gemeindevertretern und den von diesen beauftragten Fachfirmen gegen Anmeldung den Zugang zu den Entwässerungsanlagen auf Privatgrund zu gewähren.

Beurteilung der Schäden und deren Sanierungsfristen

Hausanschlussleitung

Die Beurteilung erfolgt im Auftrag der Gemeinde durch ein Ingenieurbüro.
Die durch die Kanalfernsehaufnahmen festgestellten Schäden werden gemäss den Dringlichkeitsstufen des VSA eingestuft.

Bei Schäden der Dringlichkeitsstufe 0 müssen Sofortmassnahmen umgesetzt werden. Für Schäden der Dringlichkeitsstufe 0 – 2 wird die Sanierung innerhalb von 1-2 Jahren gefordert.

Tabelle mit Angaben der Dringlichkeitsstufe gemäss VSA / ZpA
Tabelle: Dringlichkeitsstufe gemäss VSA / ZpA