Alternativer Vollzug

Fussfessel an einem Fussgelenk

Statt eine Busse oder eine Geldstrafe zu bezahlen oder eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüssen, können diese Strafen auf Antrag in einer alternativen Vollzugsform verbüsst werden. Als solche Vollzugsformen stehen gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung mittels Fussfessel (Electronic Monitoring) oder Halbgefangenschaft zur Verfügung.

Diese besonderen Vollzugsformen werden nur dann geprüft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Gemeinnützige Arbeit: Die angeordnete Freiheitsstrafe beträgt höchstens sechs Monate.
  • Electronic Monitoring: Die angeordnete Freiheitsstrafe liegt zwischen 20 Tagen und 12 Monaten.
  • Halbgefangenschaft: Die angeordnete Freiheitsstrafe beträgt höchstens 12 Monate.

Weiter darf keine Gefahr bestehen, dass die verurteilte Person während des Strafvollzugs erneut straffällig wird oder flieht. Die Person benötigt ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und das Gericht hat keinen Landesverweis ausgesprochen.

Bei Bussen und Geldstrafen können straffällige Personen bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn ein Gesuch für gemeinnützige Arbeit einreichen. Dieses wird durch die Bewährungshilfe des Kantons Solothurn geprüft.

Bei einer Freiheitsstrafe kann die verurteilte Person beim Straf- und Massnahmenvollzug Solothurn ein Gesuch für gemeinnützige Arbeit (bis zu sechs Monaten), Electronic Monitoring (bis zu 12 Monaten) oder Halbgefangenschaft (bis zu 12 Monaten) stellen.

Liegt die Bewilligung des Straf- und Massnahmenvollzugs vor, so organisiert und kontrolliert die Bewährungshilfe Solothurn die Arbeitseinsätze bzw. die elektronische Überwachung.