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Justizvollzug: Electronic Monitoring beantragen
Ergebnis
Entscheid über die Bewilligung der Strafverbüssung in Form von Electronic Monitoring durch den Straf- und Massnahmenvollzug.
Beschreibung
Die Strafverbüssung in Form von Electronic Monitoring bedarf eine Bewilligung des Straf- und Massnahmenvollzugs.
Formulare
Zuständigkeit
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Vorbedingungen
Urteil:
- Die Strafe liegt zwischen 20 Tagen und 12 Monaten.
- Bei teilbedingten Freiheitsstrafen darf der unbedingte Teil nicht mehr als zwölf Monate betragen.
Personell:
- Sie verfügen über eine dauerhafte Unterkunft.
- Die in derselben Wohnung lebenden Personen haben ihre Zustimmung für die Strafverbüssung in Form von EM erteilt. Zudem sind sie bereit, der zuständigen Vollzugsbehörde während der Dauer des EM-Vollzugs jederzeit auch ohne Voranmeldung Zutritt zu allen bewohnten Räumlichkeiten zu gewähren.
- Sie können eine geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche vorweisen. Haus- und Erziehungsarbeit sowie Arbeitsprogramme bei Erwerbslosigkeit zählen dazu.
- Sie verfügen über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und es liegt kein Landesverweis vor.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass von Ihnen keine Gefahr einer Flucht oder eines weiteren Delikts ausgehen darf, damit das Gesuch bewilligt werden kann.
Erforderliche Dokumente
- Personalausweis (Pass oder Identitätskarte)
- Mietvertrag
- Aktueller Arbeitsvertrag / Beschäftigungsbestätigung
- Lohnausweis der letzten 3 Monate
- Nachweis betreffend selbstständige Tätigkeit (Nachweis einbezahlte AHV-Beiträge, Handelsregistereintrag, Geschäftsabschluss etc.)
- Schichtplan
- Police Haftpflichtversicherung
- Nachweis über eine Unfallversicherung (Arbeitsvertrag oder Police Unfallversicherung bei der Krankenkasse)
- Definitive Steuerveranlagung
- Budget Sozialhilfe
- Budget Existenzminimum Betreibungsamt
- Programm Feuerwehr
- Arztzeugnis
- Bestätigung Freizeitaktivitäten / Kursbestätigung
Kosten
Die Bewilligung ist kostenlos.
Frist
Das Gesuch ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Strafantrittsbefehl einzureichen.
Dauer
Ca. zwei Monate
Rechtliche Grundlagen
Art. 79b StGB, Art. 380 Abs. 2 lit. c StGB, § 16ter Abs. 1 lit. a und Abs. 3 JUVG, § 36 Abs. 2bis lit. b Ziff. 1 JUVG, § 15 Abs. 1 JUVV, § 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 JUVV, § 23 Abs. 1 JUVV, § 40 Abs. 1 lit. l JUVV, § 48 JUVV, Richtlinien des Strafvollzugskonkordat Nordwest- und Innerschweiz SSED 12.0 und SSED 12.1
Vorgehen
- Voraussetzungen lesen
- Formular ausfüllen und abschicken
- Erstgespräch bei BwH
- Unterzeichnung Richtlinien EM
- Erhalt Bewilligungsverfügung
- Vollzugsstart