Gemeinnützige Arbeit

Bei Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, Bussen und Geldstrafen kann eine verurteilte Person ihre Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit verbüssen. Dabei arbeitet die betroffene Person während ihrer Freizeit unentgeltlich in sozialen Einrichtungen, wie beispielsweise in einem Altersheim oder im Werkhof. Vier Stunden gemeinnützige Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe bzw. einem Tagessatz Geldstrafe. Wurde eine Busse oder Geldstrafe nicht bezahlt und bereits in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt, so kann diese nicht mehr in Form von gemeinnütziger Arbeit verbüsst werden.

Voraussetzungen

Urteil:

  • Die Strafe beträgt höchstens sechs Monate.
  • Wird eine Strafe von mehr als sechs Monaten ausgesprochen und bleibt nach Abzug der vollzogenen Hafttage eine Reststrafe von weniger als sechs Monaten, ist gemeinnützige Arbeit zulässig.
  • Bei einer teilbedingten Strafe wird der bedingte und der unbedingte Teil zusammengezählt. Verbleibt nach Abzug der bisherigen Hafttage eine Reststrafe von weniger als sechs Monaten, so ist gemeinnützige Arbeit möglich.

Personell:

  • Die verurteilte Person reicht ein Gesuch für gemeinnützige Arbeit ein.
  • Es besteht weder die Gefahr, dass die straffällige Person flieht, noch dass sie weitere Straftaten begeht.
  • Die verurteilte Person verfügt über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und es liegt kein Landesverweis vor.
  • Die Vereinbarungen werden eingehalten.
  • Die verurteilte Person willigt ein, dass die Straftatbestände dem Einsatzbetrieb offengelegt werden.

Abbruch

Kommt die verurteilte Person den Arbeitseinsätzen nicht nach oder hält sie sich nicht an die Vereinbarungen, so wird sie gemahnt. Erfolgt trotz Mahnung keine Besserung, wird die Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse vollstreckt.