Unbedingte Freiheitsstrafe
Wird eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen, muss diese zwingend verbüsst werden. Unbedingte Freiheitsstrafen werden in geschlossenen oder offenen Anstalten vollzogen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr in Form von Halbgefangenschaft, Gemeinnütziger Arbeit oder Electronic Monitoring vollzogen werden. Die unbedingte Freiheitsstrafe wird aus der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft oder aus der Freiheit angetreten.
Geschlossener Vollzug
Besteht bei der verurteilten Person die Gefahr, dass sie erneut straffällig wird oder flieht, so muss sie die Strafe in einer geschlossenen Anstalt verbüssen. Im Strafvollzugskonkordat Nordwest- und Innerschweiz sind dies namentlich die Justizvollzugsanstalten Bostadel, Grosshof, Lenzburg, Solothurn und Thorberg. Weibliche Straffällige verbüssen ihre Strafe in der Regel in der Justizvollzugsanstalt Hindelbank. Bei jeder verurteilten Person wird individuell geprüft, welche Anstalt am besten für den Vollzug geeignet ist.
Offener Vollzug
Im Gegensatz zum geschlossenen Vollzug verfügen offene Vollzugsanstalten über keine Umschliessungsmauern. Der Sicherungs- und Kontrollgrad ist tiefer als beim geschlossenen Vollzug. Es wird nur Verurteilten den offenen Vollzug gewährt, bei welchen angenommen werden kann, dass sie nicht erneut straffällig werden oder die Flucht ergreifen. Zu den offenen Strafvollzugsanstalten zählen im Strafvollzugskonkordat Nordwest- und Innerschweiz die Justizvollzugsanstalten Witzwil und Wauwilermoos.