Wegkosten

Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hat entschieden, dass der Weg zur Wohnung einer pflegebedürftigen Person Teil der Pflegeleistung ist. Sie muss damit über die Restkostenfinanzierung gedeckt werden. Die Wegkostenbeteiligung, welche Patientinnen und Patienten in Rechnung gestellten wurde, soll an diese zurückerstattet werden. Die Rückabwicklung der Wegkosten für das Jahr 2019 erfolgt gemäss dem Schreiben des Amtes für Gesellschaft und Soziales (ehemals Amt für Soziale Sicherheit), siehe unter «Dokumente».