Sicherung der finanziellen Situation

In diesem Teil der Onlineschulung erhalten Sie einen Überblick zur Sicherung der finanziellen Situation der verbeiständeten Person und erhalten wichtige Informationen insbesondere zu den Sozialversicherungen und der Sozialhilfe.

Vertiefung mit Folienpräsentation und Merkblättern

Übungsfragen

Bei der AKSO kann ein Auszug des individuellen Kontos (IK) beantragt werden, um die Einzahlungen zu überprüfen. Zum Formular.

Die Frist zur Stellung des Vergütungsantrages beträgt 15 Monate seit Rechnungsstellung der Leistung, der Originalbeleg der Krankenkassenabrechnung, eventuell die Originalrechnung ist mit dem Antrag einzureichen.

Ein- und Austritte bei Heimaufenthalt sowie Veränderungen der Heimtaxe müssen innerhalb von sechs Monaten der Ergänzungsleistungsstelle gemeldet werden, damit der Anspruch neu berechnet werden kann. 

Ja, Sie haben als Beistandsperson, falls Sie die Einkommens- und Vermögensverwaltung als Aufgabe haben, eine Pflicht, Änderung der Einkommens- oder Vermögenssituation (z.B. Erbschaften, Schenkungen, Renten- oder Pensionsanpassungen etc.) unverzüglich zu melden.

Machen Sie ein Budget und prüfen Sie einen EL-Anspruch (Rechner auf der Website AKSO unter dem Menüpunkt Ergänzungsleistungen: www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Erg%C3%A4nzungsleistungen-EL/Berechnung-Erg%C3%A4nzungsleistung; Bei Unsicherheit reichen Sie auf jeden Fall einen Antrag ein!

Wer als volljährige oder minderjährige Person bei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise die Hilfe anderer Menschen benötigt, ist im Sinne der IV «hilflos» und hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Sie ist nicht vom Einkommen oder Vermögen abhängig. Als hilflos gelten auch volljährige Versicherte, die zu Hause leben und dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Auch hier: machen Sie im Zweifelsfall einen Antrag!

Das Antragsformular kann bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn jeweils bis zum 31. Juli bezogen werden und ist spätestens innert 30 Tagen nach Erhalt des Formulars einzureichen (https://www.akso.ch/produkte/individuelle-praemienverbilligung-ipv/)

Zuständig für die Berechnung und Ausrichtung der Sozialhilfe ist der Sozialdienst der Sozialregion in der die betroffene Person ihren unterstützungsrechtlichen Wohnsitz hat. 

KESB Region Solothurn

Rötistrasse 4
4502 Solothurn

Schalteröffnungszeiten:
Montag - Freitag
08:00 - 11:30 / 13:30 - 17:00

KESB Dorneck-Thierstein

Passwangstrasse 29
4226 Breitenbach

Schalteröffnungszeiten:
Montag - Donnerstag
08:00 - 12:00 / 14:00 - 17:00


Freitag nach Vereinbarung.

KESB Thal-Gäu

Wengimattstrasse 2
4710 Klus-Balsthal

Schalteröffnungszeiten:
Montag - Freitag
08:00 - 11:30 / 14:00 - 17:00

KESB Olten-Gösgen

Amthausquai 23
4603 Olten

Schalteröffnungszeiten:
Montag - Freitag
08:00 - 12:00 / 14:00 - 17:00