Sicherung der finanziellen Situation

In diesem Teil der Onlineschulung erhalten Sie einen Überblick zur Sicherung der finanziellen Situation der verbeiständeten Person und erhalten wichtige Informationen insbesondere zu den Sozialversicherungen und der Sozialhilfe.

Vertiefung mit Folienpräsentation und Merkblättern

Folienpräsentation Vertiefungsvideo

Übungsfragen

Wie können Sie überprüfen, ob die verbeiständete Person lückenlos AHV-Beiträge gelistet hat?

Bei der AKSO kann ein Auszug des individuellen Kontos (IK) beantragt werden, um die Einzahlungen zu überprüfen. Zum Formular.

Welche Frist ist zu beachten, wenn Sie Krankheits- oder Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen geltend machen wollen?

Die Frist zur Stellung des Vergütungsantrages beträgt 15 Monate seit Rechnungsstellung der Leistung, der Originalbeleg der Krankenkassenabrechnung, eventuell die Originalrechnung ist mit dem Antrag einzureichen.

Was müssen Sie bei den Ergänzungsleistungen beachten, wenn die betroffene Person in ein Heim eintritt?

Ein- und Austritte bei Heimaufenthalt sowie Veränderungen der Heimtaxe müssen innerhalb von sechs Monaten der Ergänzungsleistungsstelle gemeldet werden, damit der Anspruch neu berechnet werden kann. 

Haben Sie eine Pflicht, Änderungen der Einkommens- oder Vermögenssituation der betroffenen Person bei den Ergänzungsleistungen zu melden?

Ja, Sie haben als Beistandsperson, falls Sie die Einkommens- und Vermögensverwaltung als Aufgabe haben, eine Pflicht, Änderung der Einkommens- oder Vermögenssituation (z.B. Erbschaften, Schenkungen, Renten- oder Pensionsanpassungen etc.) unverzüglich zu melden.

Wo können Sie prüfen, ob die betroffene Person voraussichtlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat?

Machen Sie ein Budget und prüfen Sie einen EL-Anspruch (Rechner auf der Website AKSO unter dem Menüpunkt Ergänzungsleistungen: www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Erg%C3%A4nzungsleistungen-EL/Berechnung-Erg%C3%A4nzungsleistung; Bei Unsicherheit reichen Sie auf jeden Fall einen Antrag ein!

Wann hat die betroffene Person Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und ist diese vom Einkommen oder Vermögen abhängig?

Wer als volljährige oder minderjährige Person bei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise die Hilfe anderer Menschen benötigt, ist im Sinne der IV «hilflos» und hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Sie ist nicht vom Einkommen oder Vermögen abhängig. Als hilflos gelten auch volljährige Versicherte, die zu Hause leben und dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Auch hier: machen Sie im Zweifelsfall einen Antrag!

Bis wann kann die Prämienverbilligung für die Krankenkassenprämien beantragt werden?

Das Antragsformular kann bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn jeweils bis zum 31. Juli bezogen werden und ist spätestens innert 30 Tagen nach Erhalt des Formulars einzureichen (https://www.akso.ch/produkte/individuelle-praemienverbilligung-ipv/)

Wo stellen Sie einen Antrag auf Sozialhilfe, wenn weder das Einkommen noch andere finanzielle Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts der betroffenen Person ausreichen?

Zuständig für die Berechnung und Ausrichtung der Sozialhilfe ist der Sozialdienst der Sozialregion in der die betroffene Person ihren unterstützungsrechtlichen Wohnsitz hat.