Bürgerrecht bis 31.12.2017

Nach § 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Kantons, und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung) vom 4. Dezember 2006 (BGS 112.12) hat eine einbürgerungswillige Person verschiedenste vorgeschriebene Unterlagen einzureichen und Nachweise zu erbringen.

Informationsberichte der Oberämter

Das Oberamt erstellt bei ordentlichen und erleichterten Einbürgerungsverfahren von ausländischen Staatsangehörigen Informationsberichte.
Folgende Informationen werden überprüft und zusammengetragen:

  • Personalien: Richtigkeit der Angaben von Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Ausländerausweis, Bewilligungsart, Wohnadresse, Name und Beruf des Ehegatten, Kinder unter 18 Jahren 
  • Schweizerische Wohnsitze: Alle Wohnsitze seit Einreise in die Schweiz
  • Bezahlung der Steuern
  • Sozialhilfe
  • Betreibungen und Konkurse
  • Polizeiliche Akten
  • Einbürgerungsgespräch: Feststellen der Motivation zur Einbürgerung sowie Integration des Bewerbers oder der Bewerberin

Dreigliedriges Bürgerrecht

Jeder Schweizer und jede Schweizerin besitzt gleichzeitig das Gemeindebürgerrecht, das Kantonsbürgerrecht und das Schweizerbürgerrecht. Wer das Schweizer Bürgerrecht erwerben will muss über eine Zusicherung des Schweizerbürgerrechtes, die Zusicherung des Gemeindebürgerrechtes und über das Kantonsbürgerrecht verfügen.

Ausländische Staatsangehörige

Bei ausländischen Staatsangehörigen sind am Verfahren das Staatssekretariat für Migration, die Bürgergemeinde, das Zivilstandsamt am erworbenen Heimatort, das kantonale Amt für Justiz, die kantonale Einbürgerungskommission und der Regierungsrat beteiligt. 

Nach § 12 bzw. § 14 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) vom 6. Juni 1993 (BGS 112.11) werden das Kantonsbürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht nur Personen verliehen, die sich - nebst einer bestimmten Wohnsitzdauer - darüber ausweisen, dass sie

a) handlungsfähig sind oder die gesetzliche Vertretung dem gesuch zugestimmt hat;
b) die schweizerische Rechtsordnung beachten;
c) ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen;
d) genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzen;
e) die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und verstehen;
f) mit den örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind.

Aufnahmepflicht

Im Gegensatz zu anderen Kantonen sind die Bürgergemeinden nach § 19 des Gesetzes verpflichtet, gesuchstellenden Personen das Gemeindebürgerrecht zu erteilen oder zuzusichern, sofern sie die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und als

a) schweizerische Staatsangehörige in den letzten 10 Jahren ununterbrochen in der Gemeinde gelebt haben;

b) ausländische Staatsangehörige in den letzten 10 Jahren ununterbrochen in der Gemeinde gelebt, die Schulen grösstenteils in der Schweiz besucht und das Gesuch vor Vollendung des 22. Altersjahres gestellt haben.

Informationsschreiben

In unregelmässigen Abständen informieren wird hier über neue Entwicklungen im Bereich Bürgerrecht. Siehe auch auf der Seite Bibliothek Bürgerrecht.