Bestattungs- und Friedhofwesen

Zuständigkeiten

Gemäss dem Sozialgesetz fällt das Bestattungs- und Friedhofwesen in den Bereich der Einwohnergemeinden.

Seit dem 1. März 2016 ist auf kantonaler Ebene das Amt für Gemeinden (AGEM) Ansprechpartner der Einwohnergemeinden für das Bestattungs- und Friedhofwesen. Es ist auch für die Genehmigung von Bestattungs- und Friedhofreglementen zuständig.

Eine Exhumierung erdbestatteter Personen ist von einem Organ der Einwohnergemeinde zu bewilligen. Wird im kommunalen Bestattungs- und Friedhofreglement nicht explizit ein Organ genannt, so ist dafür der Gemeinderat zuständig (vgl. § 70 Abs. 2 GG). Es braucht keine Bewilligung einer kantonalen Behörde.

Die Ausstellung von Leichenpässen (internationale Transportbewilligungen) erfolgt seit 1. Januar 2024 durch die Zivilstandsämter.

Bestattungs- und Friedhofreglement

Die Einwohnergemeinden erlassen ein Bestattungs- und Friedhofreglement. In den §§ 145 und 146 Sozialgesetz sind einige Rahmenbestimmungen festgehalten, welche die Einwohnergemeinden beachten müssen. Ansonsten sind sie frei, wie sie ihr Bestattungs- und Friedhofwesen regeln wollen. Das AGEM hat ein entsprechendes Musterreglement erstellt.