Praxis und Rechtsprechung Gemeinden

Das Gemeindegesetz ist die Grundlage des kommunalen Organisationsrechtes. Daraus resultieren mannigfaltige Rechtsfragen, welche hier direkt oder indirekt beantwortet werden.

Haftung der Gemeinde für Schaden aus Verwaltungs- und Behördenverfügungen

Gemäss § 2 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz (VG) hat das Gemeinwesen für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt, einzustehen. Informationen finden Sie auf unserer Seite Haftung der Gemeinde für Schaden.

Ressortleitung: Stimmrecht im Gemeinderat

Frage: Können Ressortleiter im Gemeinderat mitstimmen oder müssen sie in den Ausstand treten, wenn ein Geschäft aus ihrem Fachbereich behandelt wird? Antwort: Im Prinzip Ja. Wie verhält es sich aber, wenn sie gleichzeitig Mitglied oder Präsident der entsprechenden Kommission sind? Lesen Sie dazu unsere Seite Ressortleitung: Stimmrecht.

Nicht öffentliche Sitzungen

Beschlussfassungen durch gleichzeitige virtuelle Präsenz mittels technischer Hilfsmittel sind bei nicht öffentlichen Sitzungen von Behörden zulässig. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Nicht öffentliche Sitzungen.

Kredit Schiessanlage: Freiwillige Urnenabstimmung - gebundene Ausgabe?

Der Entscheid des Gemeindeparlamentes von O, die Kreditbewilligung für den Einkauf in die Schiessanlage E an Vorbehalte zu knüpfen und der Volksabstimmung zu unterstellen, ist rechtlich in Ordnung. Lesen Sie weiter auf unserer Seite Kredit Schiessanlage.