Nicht öffentliche Sitzungen

Beschlussfassungen durch gleichzeitige virtuelle Präsenz mittels technischer Hilfsmittel sind bei nicht öffentlichen Sitzungen von Behörden zulässig.

Gemäss § 26 Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992 (GG; BGS 131.1) wird für die Beschlussfähigkeit von Behörden die Anwesenheit einer Mindestanzahl von Personen vorausgesetzt. Bei nicht öffentlichen Sitzungen von Behörden (Kommissionen sowie im einem Zweckverband: Vorstand und Delegiertenversammlung) ist grundsätzlich auch eine Anwesenheit durch «virtuelle Präsenz» mittels technischer Hilfsmittel (z.B. Telefon- oder Videokonferenz) denkbar.

Bei öffentlichen Sitzungen von Behörden (Gemeinderat und Gemeindeparlament) kommt aufgrund des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlungen nach § 31 GG eine Anwesenheit durch «virtuelle Präsenz» nicht in Betracht. Selbst wenn man solche Beschlussfassungen mittels technischer Hilfsmittel (Livestream oder dergleichen) der Öffentlichkeit zugänglich machen würde, würde dies bedeuten, dass jede interessierte Person ebenfalls über entsprechende technische Geräte verfügen müsste, um via die technischen Hilfsmittel eine Sitzung mitverfolgen zu können, anstatt einfach im Sitzungslokal Platz nehmen zu können. Damit würde eine zusätzliche unzulässige Hürde in Bezug auf das Teilnahmerecht als Zuhörer bei öffentlichen Sitzungen geschaffen.