Hof- und Weidetötung
Schlachttiere dürfen grundsätzlich nur in bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden. Seit dem 1. Juli 2020 ist es jedoch mit einer Bewilligung des Veterinärdienstes möglich, Tiere auch zuhause im Landwirtschaftsbetrieb zu töten und zu entbluten. Damit bleibt den Tieren der Lebendtransport in einen Schlachtbetrieb erspart. Das weitere Ausschlachten und die Fleischuntersuchung finden anschliessend wie gewohnt in einem bewilligten Schlachtbetrieb statt. Vom Zeitpunkt der Betäubung auf dem Landwirtschaftsbetrieb bis zum Zeitpunkt des Ausnehmens der Innereien im Schlachthof dürfen maximal 45 Minuten vergehen.
Hoftötung
Das Tier wird in einem Fanggitter oder mit einer Fangvorrichtung auf dem Betrieb fixiert und mit einem Bolzenschussapparat oder einer Elektrobetäubungsanlage betäubt. Anschliessend wird das Tier entblutet. Die Hoftötung ist bei allem Schlachtvieh möglich.
Weidetötung
Das Tier befindet sich auf dem Laufhof oder auf der Weide und kann sich frei bewegen. Eine ausgebildete Person (normalerweise ein Jäger) betäubt das Tier mit einem Gewehr aus naher Distanz. Anschliessend wird das Tier entblutet. Die Weidetötung ist nur bei Rindern über vier Monate möglich.
Formular und Merkblatt
- Bewilligungsgesuch für die Hoftötung zur Fleischgewinnung (docx, 175 KB)
- Hof- und Weidetötung / Begriffserklärungen (pdf, 174 KB)