Vaterschaft

Jedes Kind hat das Recht zu wissen, von wem es abstammt. Sind die Eltern miteinander verheiratet, gilt automatisch der Ehemann als rechtlicher Vater. Sind die Eltern nicht verheiratet, gilt der Vater rechtlich erst als Vater, wenn er das Kind anerkannt hat. Die Anerkennung der Vaterschaft kann vor oder nach der Geburt auf dem zuständigen Zivilstandesamt erklärt werden.

Beistandsperson für Kinder

Wird das Kind nicht in angemessener Frist anerkannt, erhält die KESB eine Meldung durch das Zivilstandsamt und kann dem Kind eine Beistandsperson geben, welche die Interessen des Kindes vertritt und dafür sorgt, dass die Vaterschaftsanerkennung gemacht wird. Sie klärt auch den Anspruch des Kindes auf Unterhalt. Wenn dies nicht freiwillig geschieht, kann die Beistandsperson eine Vaterschaftsklage sowie eine Unterhaltsklage beim Gericht einreichen.