Steuerfuss - Steuersenkung
Eine Steuerfusssenkung für das folgende Jahr erscheint vor allem dann als ungerechtfertigt, wenn
a) | ein budgetierter Aufwandüberschuss für das laufende Jahr besteht |
b) | ein Bilanzfehlbetrag ausgewiesen wird |
c) | die Pro-Kopf-Verschuldung immer noch mehr als 2'000.- (EG), 300.-- (KG), beträgt |
d) | der Finanzplan von grossem Investitionsbedarf und Kostensteigerungen in den Folgejahren ausgeht |
Reservebildung? Im Zusammenhang mit der Steuerdiskussion stellt sich auch die Frage der Reservebildung. Vor einer Steuersenkung ist deshalb zu überlegen, ob es nicht sinnvoller ist
a) | die Schulden zu tilgen ein Eigenkapital zu bilden, das einem bestimmten Anteil des mutmasslichen Steuerertrages eines Jahres entspricht. Als Ziel rechtfertigt sich eine Eigenkapitaldecke bei den Einwohnergemeinden im Verhältnis zum mutmasslichen Steuerertrag von |
b) | 1. 60% bei kleinen Gemeinden 2. 30% bei mittelgrossen Gemeinden |
Bei Bürger- und Kirchgemeinden sind die Richtwerte im Kapital 16 «Finanzielle Steuerung» bezüglich der Finanzkennzahlen Eigenkapitaldeckungsgrad (Ziffer 16.2.2.2 und 16.6.3.2) zu beachten.
Erst wenn diese Vorgaben überschritten werden, kann von einem Steuerbezug auf Vorrat gesprochen werden, welcher eine Senkung des Steuerfusses nötig macht.
Damit wird die notwendige Substanz geschaffen, um negative finanzielle Entwicklungen aufzufangen, namentlich sich auch in Rezessionszeiten antizyklisch zu verhalten und eine Kontinuität der Steuerfusshöhe zu sichern.
Dieses System hat sich bei vielen solothurnischen Gemeinden bewährt und wirkt sich zudem positiv auf ein allfälliges Rating durch die Banken aus. Können kommende Verluste aufgefangen werden, erleichtert dies dem Gemeinderat - sowie der zukünfigen Generation - die politische Arbeit. Der Spielraum wird erhöht - zum Nutzen der Einwohner und Einwohnerinnen.