Aufsicht und Bewilligungen

Das Gesundheitsamt sorgt dafür, dass die Bevölkerung einfachen Zugang zu umfassenden und qualitativ hochstehenden Gesundheitsleistungen hat. Folgende Aufgaben gehören zur Aufsichtstätigkeit:
- Erteilung oder Entzug von Berufsausübungsbewilligungen und Betriebsbewilligungen im Gesundheitswesen.
- Prüfung und Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen von Leistungserbringenden im Gesundheitswesen für die Abrechnung der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).
- Überprüfung der Einhaltung der erforderlichen Basisqualität in Institutionen und Organisationen.
- Festlegung der Höchstzahlen von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich.
- Überprüfung der Einhaltung der erforderlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Gesundheitsfachperson oder als Betrieb im Gesundheitswesen im Kanton Solothurn.
- Bearbeitung von aufsichtsrechtlichen Beschwerden.
- Überprüfung der Berufs- und Meldepflichten von Leistungserbringenden im Gesundheitswesen.
Rechtliche Anpassungen
Um den Erfahrungen bei der Anwendung und beim Vollzug neuer bundesrechtlicher Vorschriften Rechnung zu tragen, wurden verschiedene Bestimmungen im kantonalen Verordnungsrecht aktualisiert und präzisiert. Anpassungsbedarf gab es einerseits in der Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) und andererseits in der Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV). Die Änderungen traten am 1. Oktober 2023 in Kraft.
Einen vollständigen Überblick über sämtliche Änderungen und Anpassungen des kantonalen Verordnungsrechts finden Sie unter den nachfolgenden Links:
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Erläuterungen (RRB 2023/904 vom 6. Juni 2023): GesV-Revision_RRB_20230606
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Publikation der GesV-Revision: Änderung der GesV_Verordnungstext für Publikation
Damit Sie sich schneller orientieren können, haben wir für Sie die wichtigsten inhaltlichen Änderungen zusammengestellt.
Wichtigste inhaltliche Änderungen
Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV):
§ 10 Angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung | Neu besteht die Möglichkeit, beim Gesundheitsamt aus wichtigen Gründen eine Ausnahmebewilligung für die Anstellung einer universitären Medizinalperson ohne anerkennbares ausländisches Diplom unter Aufsicht zu beantragen. |
§ 11 Medizinische Praxisassistenten und Praxisassistentinnen sowie Pharma-Assistenten und Pharma-Assistentinnen | Die bestehende Bestimmung wird mit der Berufsgattung der Pharma-Assistenten und Pharma-Assistentinnen ergänzt. |
§ 13 Meldepflichten | Sämtliche Meldepflichten von Gesundheitsfachpersonen werden künftig in § 13 zusammengefasst. Neu gehören zu den Meldepflichten auch Änderungen des Arbeitspensums und des relevanten Fachgebiets. |
§ 24 Besondere Voraussetzungen für Krankentransport- und Rettungsunternehmen | Das Bewilligungsverfahren für Krankentransport- und Rettungsunternehmen im Bereich der Primärtransporte wird an die Vollzugsrealität angepasst. |
Heilmittel und Betäubungsmittelverordnung (HBV):
§ 12 Erforderliche Angaben und Gültigkeitsdauer | Die bestehenden Formulierungen werden gemäss den überarbeiteten bundesrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Anforderungen an die Verschreibung von Arzneimitteln vereinfacht und präzisiert. |
§ 20 Lagerung | Sämtliche Bestimmungen zur Lagerung von Arzneimitteln und Aufbewahrung kontrollierter Substanzen werden neu in § 20 geregelt. |
§ 22 Öffentliche Apotheken | Es wird explizit klargestellt, dass Apothekerinnen und Apotheker mit entsprechenden Fachkenntnissen Impfungen gegen Covid-19 vornehmen dürfen. |
§ 23bis Eingeschränkte Stellvertretung in Drogerien | Die Stellvertretungsregelung für Drogisten/Drogistinnen mit EFZ wird auf alle Drogerien erweitert (bisher: Drogerien mit einer Wochenöffnungszeit von 60 Stunden). Diese Stellvertretungen sind indessen auf maximal 40 Prozent der Wochenöffnungszeit der jeweiligen Drogerie beschränkt und dürfen 24 Stunden pro Woche nicht überschreiten. |