Unternehmen

Die Gemeinden erfüllen ihre öffentlichen Aufgaben in der Regel selbst.

Die Gemeinden haben jedoch auch die Möglichkeiten, öffentliche Aufgaben:

  • innerhalb der Gemeindeorganisation auszugliedern;
  • an Dritte auszulagern.

Bei einer Ausgliederung werden öffentliche Aufgaben von Gemeinden innerhalb der Gemeindeorganisation «ausgegliedert», indem Verwaltungszweige organisatorisch verselbständigt oder als Spezialfinanzierungen geführt werden (unselbständiger «Betrieb» / «Werk») oder indem Gemeindeunternehmen mit eigener öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit (selbständiger «Betrieb» / «Werk») gegründet werden.

Bei einer Auslagerung werden öffentliche Aufgaben an Dritte und somit gemeindeextern «ausgelagert», indem Gemeinden sich an Unternehmen mit privatrechtlicher Rechtspersönlichkeit beteiligen, solche gründen oder (vertraglich) Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Detaillierte Informationen zu öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Gemeindeunternehmen finden sich im Kapitel 28 «Ausgliederungen und Auslagerungen» des Handbuchordners (HBO) HRM2.

Zudem stehen folgende Musterdokumente zur Verfügung: