Vorsorgeauftrag

  • Der Hinterlegungsort eines Vorsorgeauftrages kann auf Antrag im Personenstandsregister eingetragen werden.
  • Die Eintragung des Hinterlegungsortes ist nicht erforderlich für die Gültigkeit eines Vorsorgeauftrages. Der Eintrag bezweckt einzig, die örtliche Auffindung des Vorsorgeauftrages durch die Erwachsenenschutzbehörde zu erleichtern, wenn diese eine Massnahme (z.B. bei Eintritt dauernder Urteilsfähigkeit) für die betreffende Person anordnen möchte.
  • Der Vorsorgeauftrag kann nicht beim Zivilstandsamt zur Aufbewahrung hinterlegt werden und ist daher dem Zivilstandsamt weder vorzulegen noch auszuhändigen.
  • Das Zivilstandsamt hat keine Pflicht und auch keine Befugnis zu prüfen, ob überhaupt ein Vorsorgeauftrag vorhanden ist und ob dieser rechtsgültig erstellt worden ist.
  • Der Antrag auf Eintragung des Hinterlegungsortes kann persönlich oder schriftlich unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formular des Bundes bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz durch die auftraggebende Person gestellt werden. Das entsprechende Formular kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/zivilstand/formulare.html

Welches Zivilstandsamt ist zuständig?

Jedes Zivilstandsamt ist auf Antrag zuständig, den Hinterlegungsort eines Vorsorgeauftrages im Personenstandsregister einzutragen. Ausserdem hat es auf Antrag die Änderung oder Löschung einer solchen Eintragung vorzunehmen.

Gebühren

Für die Eintragung der Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat und die Eintragung des Hinterlegungsortes wird eine Gebühr von CHF 75.00 verrechnet. Dieselbe Gebühr gilt für Änderungen und Löschung des Eintrages. Auf Wunsch wird gegen eine Gebühr von CHF 30.00 eine Bestätigung über die Eintragung ausgestellt.