Coupierte Hunde

Bei Hunden sind das Coupieren der Rute und der Ohren, operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren sowie die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Rute verboten.
Hunde mit coupierten Ohren oder Ruten dürfen von ausländischen Halterinnen und Haltern für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz verbracht sowie als Übersiedlungsgut eingeführt werden. Solche Hunde dürfen in der Schweiz nicht angepriesen, verkauft, verschenkt oder an Ausstellungen gezeigt werden.
Eine Ausfuhr ins Ausland mit anschliessender Wiedereinreise ist mit coupierten Hunden nur möglich, wenn an der Grenzstelle ein entsprechender Eintrag im Heimtierausweis vorgewiesen werden kann.
Der Eintrag in den Heimtierausweis ist kostenpflichtig. Wird er gewünscht, müssen dem Veterinärdienst die folgenden Merkmale von Hunden unter Beilage des Heimtierausweises gemeldete werden:
- coupierte Ohren oder Ruten bei Hunden, die als Übersiedlungsgut eingeführt wurden
- aus medizinischen Gründen coupierte Ohren oder Ruten
- von Geburt an verkürzte Ruten
Der Veterinärdienst prüft den Sachverhalt und fordert im Bedarfsfall weitere Unterlagen beim Gesuchsteller ein. Die Merkmale des Hundes werden im Anschluss durch den Veterinärdienst in der Datenbank Amicus und bei positivem Entscheid im Heimtierausweis eingetragen.
Weiterführende Informationen finden Sie in der entsprechenden Fachinformation des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Für Fragen steht Ihnen der Veterinärdienst gerne zur Verfügung.
Informationsblatt
- Fragen und Antworten rund um coupierte Hunde (pdf, 311 KB)