Feiertage im Kanton Solothurn

Gemäss Arbeitsgesetz ArG Art. 20a Abs. 1 ist der Bundesfeiertag (1. August) ein dem Sonntag gleichgestellter bezahlter Feiertag (eidgenössischer Feiertag). Die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen und sie nach Kantonsteilen verschieden ansetzen.

Der Kanton Solothurn (ausgenommen Bezirk Bucheggberg) hat folgende Feiertage den Sonntagen gleichgestellt:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • 1. Mai Nachmittag
  • Auffahrt
  • Fronleichnam
  • Maria Himmelfahrt
  • Allerheiligen
  • Weihnachten

Für den Bezirk Bucheggberg sind folgende Feiertage den Sonntagen gleichgestellt:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • 1. Mai Nachmittag
  • Auffahrt
  • Weihnachten

https://www.so.ch/allgemeine-informationen/gesetzliche-feiertage

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an diesen Feiertagen benötigen Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, eine Bewilligung für Sonntagsarbeit (Details s. Register "Nacht- und Sonntagsarbeit").

Die Einwohnergemeinden können zusätzlich kommunale Ruhetage bezeichnen
(§ 1 Abs. 2 RTG). Für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an diesen kommunalen Ruhetagen haben die Betriebe um eine entsprechende Arbeitsbewilligung bei den zuständigen Einwohnergemeinden zu ersuchen. An lokalen Feiertagen ist ebenfalls die öffentliche Ruhe im Ort zu wahren; massgebend ist das jeweilige Gemeindepolizeireglement. (Wir empfehlen Ihnen, sich bezüglich der lokalen Feiertage jeweils bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu erkundigen.)

Lohnzahlung an Feiertagen

 

Bundesfeiertag (1. August)

Der 1. August ist - im Gegensatz zu den übrigen kantonalen Feiertagen - ein von Gesetzes wegen bezahlter Feiertag. Die Arbeitnehmenden haben also Anspruch auf volle Lohnzahlung durch die Arbeitgeberschaft. Fällt der 1. August auf einen Tag, der für die Arbeitnehmenden ohnehin arbeitsfrei ist (z.B. normaler freier Tag, z.B. Samstag), besteht kein Anspruch auf Lohnzahlung. Fällt er in die Ferien, darf er nicht als Ferientag gezählt werden.

Kantonale Feiertage

Die Lohnzahlung für die an den Feiertagen ausfallende Arbeitszeit ist eine Frage zivilrechtlicher Natur. Das Obligationenrecht (Arbeitsvertragsrecht) sowie das Arbeitsgesetz enthalten keine Bestimmungen, welche die Lohnzahlung an Feiertagen betreffen. Folglich regeln die Vertragsparteien die Lohnzahlung durch vertragliche Abmachungen.

Lokale / kommunale Feiertage

Wie bei den kantonalen Feiertagen ist die Lohnzahlung vertraglich festzulegen, da keine gesetzliche Grundlage besteht.