Jugendarbeitsschutz

Als Jugendliche gelten Arbeitnehmende beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Die Jugendarbeitsschutzverordung regelt den Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der physischen und psychischen Entwicklung von Personen bei der Arbeit, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Dieses Ziel gilt für Jugendliche in Ausbildung oder bei der Berufswahlvorbereitung, für jugendliche Berufstätige sowie solche, die in der Freizeit gegen Entgelt Arbeiten verrichten.

 

Unter anderem gelten folgende Sonderschutzvorschriften für Jugendliche:

  • Arbeitsverbot für Jugendliche bis 15 Jahre

Das Beschäftigen von Jugendlichen unter 15 Jahren ist grundsätzlich verboten.

Ausnahmen:

Ab Geburt bis 15 Jahren: für kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie zu Werbezwecken → Meldepflicht an die kantonale Behörde;

ab 13 Jahren: für leichte Arbeiten sowie für zweiwöchiges Berufswahlvorbereitungspraktikum in einem beschränkten Rahmen → bewilligungsfrei;

ab 14 Jahren: für eine regelmässige Beschäftigung bei vorzeitiger Schulentlassung zur Berufswahlvorbereitung oder im Rahmen eines Förderprogramms von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen, Fachschulen oder in anderen Ausbildungsanstalten → mit Bewilligung kantonaler Behörde und Arztzeugnis (Gesuchsformular).

 

  • Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit
    Nacht und Sonntagsarbeit sind für Jugendliche grundsätzlich verboten.

Ausnahmen: Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

 

Ausnahmen:

  • Jugendliche mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA) oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) dürfen gefährliche Arbeiten im Rahmen des erlernten Berufs ausführen (Art. 4 Abs. 1bis ArGV 5);
  • für Jugendliche ab 15 Jahren sind Ausnahmen in den Bildungsverordnungen vorgesehen, sofern diese für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich sind (Art. 4 Abs. 4 ArGV 5).

Mehr zum Thema:

Meldeformular für die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren

Beschreibung

Die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren für kulturelle, künslterische und sportliche Darbietungen sowie in der Werbung müssen der kantonalen Behörden gemeldet werden. Grundsätzlich müssen alle Beschäftigungen, bei denen im weitesten Sinne ein arbeitsvertragliches Verhältnis besteht (Entrichtung einer geldwerten Gegenleistung; Lohn, Gratiseintritte etc.) der kantonalen Behörde gemeldet werden.

Formulare

Online-Formular

Hinweis

Einverständnis der erziehungsberechtigten Person wird zusätzlich vorausgesetzt und ist separat einzureichen.