Mutterschutz
Schwangere Frauen und stillende Mütter sind bei der Arbeit bestimmten Risiken besonders ausgesetzt. Alle beschwerlichen oder gefährlichen Arbeiten (Art. 62 ArGV 1) beeinflussen die Gesundheit der Schwangeren oder die gesunde Entwicklung des Kindes. Sie stellen nachweislich eine Ursache für Fehl- und Mangelgeburten sowie permanente Gesundheitsschäden bei Mutter und Kind dar. In den ersten drei Monaten der Schwangerschaft ist der Fötus besonders empfindlich für eine Schädigung. Deswegen müssen Frauen bereits vor der Schwangerschaft über die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz in Kenntnis gesetzt werden. So können sie den Arbeitgeber frühzeitig über ihre Schwangerschaft informieren und sich und ihr Kind rechtzeitig schützen.
Die Arbeitsbedingungen müssen so sein, dass die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Frau und des Kindes nicht gefährdet wird. Für die Erstbeurteilung der Arbeitsplätze bietet das SECO eine Checkliste an.
Ein Arbeitgeber macht sich strafbar, wenn er den Sonderschutz seiner Arbeitnehmerinnen vorsätzlich oder fahrlässig missachtet (Art. 59 ArG).
Unter anderem gelten folgende Sonderschutzvorschriften für schwangere Frauen und stillende Mütter (Auszug aus der Übersichtstafel SECO Mutterschutz):
- Beschäftigung nur mit deren Einverständnis
- Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen (Die Lohnzahlung für diese ausfallende Arbeitszeit ist eine Frage der arbeitsvertraglichen Abmachung)
- Beschränkung der täglichen Arbeitszeit auf max. 9 Std. pro Tag
- Gleichwertige andere Arbeit anstelle von:
- Abend- oder Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr)
- beschwerlicher oder gefährlicher Arbeit (Bewegen schwerer Lasten von Hand; Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen; Arbeiten, die mit Einwirkungen wie Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen verbunden sind; Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Stoffe oder Mikroorganismen)
Falls keine gleichwertige Arbeit angeboten werden kann, muss der Arbeitgeber 80 % des Lohns weiterbezahlen.
- Beschäftigungsverbot von 8 Wochen nach der Geburt
- Geregelte Pausen für das Stillen
Wenn in einem Betrieb Arbeiten ausgeführt werden, die gefährlich oder beschwerlich für die Mutter oder das Kind sein können, muss eine fachlich kompetente Person (Art. 17 Mutterschutzverordnung) eine Risikobeurteilung vornehmen. Diese hat erstmals vor Beginn der Beschäftigung von Frauen im Betrieb zu erfolgen (Art. 63 ArGV 1). Der Arbeitgeber teilt der Frau das Ergebnis der Risikobeurteilung und die daraus resultierenden Massnahmen mit.
- SECO Homepage - Schwangere und Stillende
- SECO Publikation "Mutterschutz – Information für Schwangere, Stillende und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis"
- SECO Publikation "Mutterschutz im Betrieb - Leitfaden für Arbeitgeber"
- SECO Publikation "Leitfaden für gynäkologisch tätige Ärztinnen und Ärzte"
- Merkblatt Mutterschutz