Erwachsene

Eine Frau hilft einer älteren Person beim Gehen.

Volljährige Personen können grundsätzlich selber handeln, da sie die Auswirkungen ihres Handelns abschätzen können. Haben sie in gewissen Bereichen Mühe, können sie sich bei anderen Personen oder bei Beratungsstellen Unterstützung holen. Sie können auch einer Vertrauensperson eine Vollmacht erteilen, damit diese Person genau festgelegte Handlungen übernehmen kann. Reicht dies nicht aus oder kann eine Person ihre Handlungen nicht mehr abschätzen, entsteht eine Schutzbedürftigkeit. Die KESB kann dieser Person die notwendige Hilfe in Form einer Erwachsenenschutzmassnahme geben. Die KESB achtet dabei darauf, die Selbstbestimmung der unterstützten Person so weit wie möglich zu erhalten oder zu fördern.

Folgende Instrumente und Unterstützungsmöglichkeiten seitens KESB stehen zum Schutz von Erwachsenen zur Verfügung:

Handlungsfähigkeitszeugnis

Die KESB kann eine Bestätigung ausstellen, dass jemand handlungsfähig ist.

Fürsorgerische Unterbringung

Personen, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leiden oder schwer verwahrlost sind, dürfen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden.

Beistandschaft

Die KESB kann eine Beistandschaft anordnen, wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und keine anderweitige Hilfe vorhanden ist.

Meldung zum Schutz eines Erwachsenen machen

Wenn Sie Kenntnis davon haben, dass das Wohl einer erwachsenen Person gefährdet ist, können Sie und das melden. Das Formular hierfür finden Sie in der grauen Infobox.

Vorsorgeauftrag

In einem Vorsorgeauftrag kann festgehalten werden, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selber regeln können. Die KESB setzt diesen in Kraft, sobald eine Urteilsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie Ihre Wünsche betreffend eine medizinische Notfallsituation festhalten. Wird eine Patientenverfügung nicht im Interesse der betroffenen Person ausgeführt, bietet die KESB Unterstützung an.

Vertretung bei Urteilsunfähigkeit

Das Gesetz legt fest, welche Personen Sie vertreten können, wenn Sie nicht mehr urteilsfähig sind. Bei Unstimmigkeiten in Bezug auf diese Vertretung kann die KESB tätig werden.

Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen

Die Bewegungsfreiheit von Menschen in einem Wohn- oder Pflegeheim kann zum Schutz dieser Person eingeschränkt werden. Wurde Ihre Bewegungsfreiheit oder die einer nahestehenden Person eingeschränkt, können Sie sich bei der KESB Unterstützung holen.

Ausserhalb der Öffnungszeiten für Notfälle

Pikettdienst KESB ist erreichbar via Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn:

Telefon 032 627 71 11

KESB Region Solothurn

Rötistrasse 4
4502 Solothurn

Schalteröffnungszeiten:
Montag - Freitag
08:00 - 11:30 / 13:30 - 17:00

KESB Dorneck-Thierstein

Passwangstrasse 29
4226 Breitenbach

Schalteröffnungszeiten:
Montag - Donnerstag
08:00 - 12:00 / 14:00 - 17:00


Freitag nach Vereinbarung.

KESB Thal-Gäu

Wengimattstrasse 2
4710 Klus-Balsthal

Schalteröffnungszeiten:
Montag - Freitag
08:00 - 11:30 / 14:00 - 17:00

KESB Olten-Gösgen

Amthausquai 23
4603 Olten

Schalteröffnungszeiten:
Montag - Freitag
08:00 - 12:00 / 14:00 - 17:00