Beistandschaft

Wenn eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln und sich die Hilfe auch nicht anders holen kann, kann die KESB eine Beistandschaft anordnen. Eine Beistandschaft wird immer an die Bedürfnisse der Person angepasst. Das Selbstbestimmungsrecht dieser Person wird nur dort eingeschränkt, wo dies auch wirklich nötig ist. Es gibt verschiedene Arten einer Beistandschaft:

Begleitbeistandschaft

Sie wird dann errichtet, wenn eine Person ihre Angelegenheiten grundsätzlich selbst regeln kann, in bestimmten Bereichen jedoch Unterstützung benötigt. Die Person muss mit der Begleitbeistandschaft einverstanden sein.

Vertretungsbeistandschaft

Sie wird errichtet, wenn eine Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst regeln kann und jemanden benötigt, der sie in diesen Angelegenheiten vertritt. Grundsätzlich kann die Person nach wie vor selbst handeln, ausser ihr wird aus wichtigen Gründen die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.

Mitwirkungsbeistandschaft

Diese Art von Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person ihre Angelegenheiten grundsätzlich selbst regeln kann, zu ihrem Schutz aber für gewisse Bereiche (z. B. Abschluss von Mobiltelefonverträgen) die Zustimmung einer Beistandsperson benötigt. In diesem Bereich ist somit die Handlungsfähigkeit dieser Person eingeschränkt.

Umfassende Beistandschaft

Diese wird nur bei Personen mit einer besonderen Hilfsbedürftigkeit errichtet. Damit sind Personen gemeint, die ihre Handlungen dauerhaft nicht mehr abschätzen können. Sie sind somit urteilsunfähig und nicht mehr handlungsfähig.

So gehen Sie für eine Beistandschaft vor

Wenn Sie merken, dass Sie in gewissen Bereichen auf Unterstützung angewiesen sind oder wenn Sie eine Person kennen, bei der Sie das Gefühl haben, dass sie auf Unterstützung angewiesen ist, dann können Sie das Dokument «Gefährdungsmeldung Erwachsene» in der grauen Infobox ausfüllen und es uns unterschrieben per Post zuschicken. Aus Datenschutzgründen bitten wir Sie, uns das Dokument nicht per E-Mail zu schicken.