Betriebsbewilligungen

Gastwirtschaftliche Tätigkeit

Gemäss Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes vom 08. März 2015 (WAG; BGS 940.11) ist für die Füh­rung eines Gastwirtschaftsbetriebes (Bistro, Kebab, Take-away, Imbiss, Café, Kaffee, Restaurant, Kantine, Besenbeiz, Beiz, Lokal, Verein, Pizza, Foodtruck, Imbisswagen, Wirtschaft, Disco, Pub) und eines Beherbergungsbetriebes (Motel, Hotel, Airbnb, B & B) eine Betriebsbewilligung (Wirtepatent, Wirteprüfung) erforderlich (§ 9 WAG). Diese Betriebsbewilligung setzt gewisse Voraussetzungen voraus, welche die gesuchstellende Person erfüllen muss (§ 11 WAG). So wird unter anderem für die Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit der Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifikation in Bezug auf Hygiene und die zur Betriebsführung massgebenden Gesetzesvorschriften gefordert.

Der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewilligung für Beherbergungsbetriebe führt ein Register mit den Meldescheinen der übernachtenden Gäste.

Ausübung Sexarbeit

Gemäss § 28 Abs. 1 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes vom 08. März 2015 (WAG; BGS 940.11) benötigt eine Betriebsbewilligung, wer Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Sexarbeit bestimmt sind, zur Verfügung stellt oder vermittelt. Demzufolge bedarf entweder eine Person, welche einen Betrieb führt, in dem Sexarbeit angeboten wird, oder aber der Grundeigentümer eine entsprechende Betriebsbewilligung für Sexarbeit.

Nach § 31 Abs. 1 Bst. a, c, d, e und g WAG hat der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin u.a. für die rechtmässige und einwandfreie Betriebsführung zu sorgen. Er/Sie ist dafür verantwortlich, dass im Betrieb nur Personen Sexarbeit ausüben, die in der Schweiz zur Erwerbstätigkeit zugelassen sind. Er/Sie führt zu Handen der Behörden ein Register mit den im Betrieb Sexarbeit ausübenden Personen; ist verpflichtet zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, die erforderlichen Massnahmen zu treffen und sorgt dafür, dass sexuelle Handlungen nur unter Einsatz der grundlegenden Massnahmen zum Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten erfolgen, insbesondere stellt er oder sie unentgeltlich Kondome zur Verfügung.

Vermittlung Sexarbeit

Gemäss § 28 Abs. 2 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes vom 08. März 2015 (WAG; BGS 940.11) benötigt eine Vermittlungsbewilligung, wer zwischen Personen, die Sexarbeit anbieten, und potentiellen Kunden Kontakte vermittelt.

Bewilligung für Betrieb/Vermittlung Sexarbeit

Betriebsbewilligung für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken

Fumoirbewilligungen

Link zum Gesundheitsamt betreffs Fumoirbewilligung

Amt für Wirtschaft und Arbeit