Betriebsbewilligungen
Gastwirtschaftliche Tätigkeit
Gemäss Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes vom 08. März 2015 (WAG; BGS 940.11) ist für die Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes (Bistro, Kebab, Take-away, Imbiss, Café, Kaffee, Restaurant, Kantine, Besenbeiz, Beiz, Lokal, Verein, Pizza, Foodtruck, Imbisswagen, Wirtschaft, Disco, Pub) und eines Beherbergungsbetriebes (Motel, Hotel, Airbnb, B & B) eine Betriebsbewilligung (Wirtepatent, Wirteprüfung) erforderlich (§ 9 WAG). Diese Betriebsbewilligung setzt gewisse Voraussetzungen voraus, welche die gesuchstellende Person erfüllen muss (§ 11 WAG). So wird unter anderem für die Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit der Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifikation in Bezug auf Hygiene und die zur Betriebsführung massgebenden Gesetzesvorschriften gefordert.
Der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewilligung für Beherbergungsbetriebe führt ein Register mit den Meldescheinen der übernachtenden Gäste.
- Meldeschein für Beherbergungsbetriebe (xlsx, 13 KB)
- Als Fähigkeitsausweis anerkannte Ausbildungen Ausweise und Tätigkeiten im Gastgewerbe (pdf, 121 KB)
- Vollmacht Gewerbe Muster (pdf, 92 KB)
- Verzicht Gewerbe Muster (pdf, 93 KB)
- Merkblatt Gastgewerbe (pdf, 130 KB)
Bewilligung Gastgewerbe- und Beherbergungsbetrieb |
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Beschreibung |
Gemäss WAG ist für die Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes, eines Take-away/Imbiss-Betriebes und eines Beherbergungsbetriebes eine Betriebsbewilligung erforderlich (§ 9 WAG; BGS 940.11). Als gastwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes (§ 4 WAG) gilt die Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt in einem Gastwirtschaftsbetrieb, einem Take-away/Imbiss-Betrieb oder die gewerbsmässige Beherbergung von Gästen in einem Beherbergungsbetrieb. |
Formulare |
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Hinweis |
Für die Einreichung des Gesuchts benötigen Sie:
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Ausübung Sexarbeit
Gemäss § 28 Abs. 1 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes vom 08. März 2015 (WAG; BGS 940.11) benötigt eine Betriebsbewilligung, wer Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Sexarbeit bestimmt sind, zur Verfügung stellt oder vermittelt. Demzufolge bedarf entweder eine Person, welche einen Betrieb führt, in dem Sexarbeit angeboten wird, oder aber der Grundeigentümer eine entsprechende Betriebsbewilligung für Sexarbeit.
Nach § 31 Abs. 1 Bst. a, c, d, e und g WAG hat der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin u.a. für die rechtmässige und einwandfreie Betriebsführung zu sorgen. Er/Sie ist dafür verantwortlich, dass im Betrieb nur Personen Sexarbeit ausüben, die in der Schweiz zur Erwerbstätigkeit zugelassen sind. Er/Sie führt zu Handen der Behörden ein Register mit den im Betrieb Sexarbeit ausübenden Personen; ist verpflichtet zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, die erforderlichen Massnahmen zu treffen und sorgt dafür, dass sexuelle Handlungen nur unter Einsatz der grundlegenden Massnahmen zum Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten erfolgen, insbesondere stellt er oder sie unentgeltlich Kondome zur Verfügung.
Vermittlung Sexarbeit
Gemäss § 28 Abs. 2 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes vom 08. März 2015 (WAG; BGS 940.11) benötigt eine Vermittlungsbewilligung, wer zwischen Personen, die Sexarbeit anbieten, und potentiellen Kunden Kontakte vermittelt.
Betriebsbewilligungen Sexarbeitsbetriebe
- Gesuch Sexarbeitsbetrieb (pdf, 80 KB)
- Vermittlungsbewilligung Sexarbeit (pdf, 61 KB)
- Melderegister_fuer_Personen_welche_Sexarbeit_in_einem_Betrieb_ausueben.xlsx (xlsx, 18 KB)
Bewilligung für Betrieb/Vermittlung Sexarbeit
Betriebsbewilligung für Betrieb/Vermittlung Sexarbeit |
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Beschreibung |
Eine Betriebsbewilligung benötigt, wer Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Sexarbeit bestimmt sind, zur Verfügung stellt oder vermittelt. Eine Vermittlungsbewilligung benötigt, wer zwischen Personen, die Sexarbeit anbieten, und potentiellen Kunden Kontakte vermittelt. |
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Hinweis |
Für die Betriebsbewilligung zusätzlich:
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Betriebsbewilligung für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken
Bewilligung Handel mit alkoholhaltigen Getränken |
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Beschreibung |
Für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken bedarf es einer Betriebsbewilligung. § 23 Abs. 1 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes vom 08. März 2015 (WAG; BGS 940.11). Als Handel mit alkoholhaltigen Getränken gelten, der Kleinhandel in einem Betrieb oder an einem Einzelanlass mit gebrannten Wassern im Sinne des Bundesrechts; Wein, teilweise vergorenem Traubenmost und -saft, Sauser und weinhaltigen Getränken; Obst- und Fruchtwein, Kernobstsaft im Gärstadium, Getränken aus Obst- oder Fruchtwein sowie Honigwein; Bier oder anderen alkoholischen Getränken (§ 4 Abs. 4 WAG). Früher allgemein auch bekannt als "Alkoholpatent". |
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